Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 963

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 963 ZGB vom 2024

Art. 963 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 963 1. Anmeldungen a. Bei Eintragungen

1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.

2 Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.

3 Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.


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Art. 963 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150014Dienstbarkeit, Bauverbot und ForderungBerufung; Recht; Bezirksgericht; Berufungs; Grundstüc; Grundstück; Beklagte; Beklagten; Gebäude; Sachverhalt; Partei; Urteil; Parteien; Berufungsverfahren; Entscheid; Klage; Kanton; Interesse; Verfahren; Grundbuch; Sachverhalte; Bezirksgerichtes; Erwägung; Neufassung; Baubesc; ützt
ZHLB110011ForderungDarlehen; Darlehens; Beklagten; Berufung; Darlehensvertrag; Recht; Vertrag; Darlehensgeber; Verfahren; Vorinstanz; Über; Beweis; Eigentums; Behauptung; Sachverhalt; Urteil; Schuld; Übertragung; Berufungsverfahren; Verfahren; Gericht; Schuldbrief; Darlehenssumme; Pflicht; Beweisverfahren; üglich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G)Grundbuch; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Schmid; Aufsicht; Einzelgericht; Zahlungsversprechen; Grundbuchverwalter; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Leistungs; Jürg; Dispositiv-Ziff; Miteigentum; Eigentumsübertragung; Dispositiv-Ziffer; Entscheid
SGB 2014/153Entscheid Grundbuchgebühren für Eintragung von Grundstücksübertragungen im Rahmen eines Vermögensübertragungsvertrages. Art. 46 Abs. 1 und 47 Abs. 2 der Grundbuchverordnung (SR 211.432.1, GBV). Art. 50 und 72 f. der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in der bis 28. Februar 2014 gültig gewesenen Fassung; EV zum ZGB, sGS 911.11). Nr. Grundbuch; Anmeldung; Grundstück; Recht; Grundstücke; Grundbuchamt; Grundbuchämter; Eintrag; Vermögensübertragung; Miteintragung; Eintragung; GebTG; Gebühr; Entscheid; Gallen; Miteintragungsverfahren; Feststellung; Grundbuchämtern; Verfahren; Gemeinde; Rekurs; Feststellungsurkunde; Verwaltungsgericht; Grundbuchverwalter; Rechtsgr; Vorinstanz; Grundbuchkreis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Kommentar; LIVER; Eintrag; Fläche; Liegenschaft; Eigentum; SCHMID; Begründung; Teilung; Zivilgesetzbuch; Bestimmungen; Sachen; Zürcher; Hinweis; Aufteilung; Abänderung; Baurechtsparzelle
138 V 495 (9C_782/2011)Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum. Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2). Vorbezug; Vorsorge; Wohneigentum; Grundbuch; Auszahlung; Vorbezugs; Veräusserung; Kaufvertrag; Vorsorgeeinrichtung; Person; Anmerkung; Erwerb; Antrag; Veräusserungsbeschränkung; Verkäufer; Wohneigentums; Eintragung; Kaufvertrags; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Voraussetzungen; Grundbucheintrag; Anmeldung; Verfügung; Pensionskasse; Angelegenheiten; Vorsorgeguthaben; Sorgfaltspflicht; Grundbuchblatt