Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 962 OR vom 2025

Art. 962 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 962 Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung A. Im Allgemeinen

1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:

  • 1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
  • 2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
  • 3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
  • 2 Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:

  • 1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;
  • 2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;
  • 3. Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
  • 3 Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.

    4 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 962 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB130040Erbteilung / Auskunfts- und EditionsbegehrenErblasser; Auskunft; Gesellschaft; Recht; Widerbeklagte; Vorinstanz; Kläger; Beklagten; /Widerbeklagte; Unterlagen; Rechtsbegehren; Berufung; Gesellschaften; Klägers; Zahlung; Dispositiv; Rechtsbegehrens; Widerbeklagten; Anwalt; Zustellung; Kopie; Kopien; Ziffer; Auskunfts; Anschluss; Erblasserin; Erteilung; Anschlussberufung
    ZHLB100068Forderung (Rückweisung) Aktien; Kunde; Verkauf; Kunden; Beweis; Berufung; Kundenberater; Bundesgericht; Börse; Kläger; Vorinstanz; Verfahren; Klägers; Generaldirektion; Wertschriften; Empfehlung; Beklagten; Eigenbestände; Geschäft; Eigenbeständen; Verkaufs; Ausschuss; Sanierung; Anlage; Zeuge; Klage; Behauptung; ührte
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2008.00140Handelsregisterrecht: GebührenauflageHandelsregister; Handelsregisteramt; Löschung; Einzelfirma; Justiz; Anmeldung; HRegV; Justizdirektion; Verfügung; Verfahren; HRegGebV; Recht; Aufsichtsbehörde; Gebühren; Tatsache; Geschäft; Ordnungsbusse; Regierungsrat; Verwaltungsgericht; Kammer; Rechnung; Amtes; Hinweis; Eintragung; Verfahrens; Zustimmung; Verfahrenskosten
    LUA 92 43§ 157 Abs. 3 und 4, § 162 Abs. 1 StG; Art. 6 Ziff. 2 EMRK Nach- und Strafsteuerverfahren; Ordnungsbusse; Mitwirkungspflicht; Aktenaufbewahrungspflicht. Werden Nach- und Strafsteuerverfahren parallel durchgeführt, besteht kraft Art. 6 Ziff. 2 EMRK insgesamt keine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten. Er kann daher nicht mit einer Ordnungsbusse belegt werden, wenn er einer Ausweiseinforderung nicht nachkommt.

    § 162 Abs. 1 StG bietet keine gesetzliche Grundlage zur Verhängung einer Ordnungsbusse wegen Verletzung der Aktenaufbewahrungspflicht.
    Steuer; Steuerverfahren; Ordnungsbusse; Steuerverwaltung; Mitwirkung; Veranlagung; Kantonale; Kontoblätter; Verfahren; Gesetzes; Veranlagungsverfahren; Mitwirkungspflicht; Auskunft; Beschuldigten; Besitz; Steuerverfahrens; Beweismittel; Regelung; Steuerpflichtigen; Untersuchung; Unschuld; Recht; Zwangsmittel; Verfügung; Aufbewahrung; Androhung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    136 III 627 (5A_372/2010)Art. 82 SchKG; Rechtsöffnung bei Rahmenkreditvertrag. Beim Rahmenkreditvertrag wird nicht die verbindliche Hingabe einer bestimmten Geldsumme vereinbart, sondern eine Limite eingeräumt, bis zu welcher Kredit beansprucht werden kann. Der Rahmenvertrag könnte deshalb höchstens dann selbständig als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen, wenn eine darauf beruhende Kreditauszahlung zweifelsfrei nachgewiesen wird (E. 2). Schuld; Rechtsöffnung; Schuldner; Schuldnerin; Rahmenkredit; Darlehen; Vertrag; Rahmenkreditvertrag; Rechtsöffnungstitel; Auszahlung; Darlehens; Urkunde; Kredit; Kantonsgericht; Schuldanerkennung; Darlehensvertrag; Betrag; SchKG; Hingabe; Summe; Betracht; Akten; Geschäfts; Limite; Rahmenvertrag; Sachverhalt; önnen
    130 II 449Art. 2, 10, 12 und 13 PüG; Preisüberwachung, Herabsetzung missbräuchlich hoher Abonnementspreise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Kabelnetz. Kognition der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen bei der Überprüfung von Entscheiden des Preisüberwachers. Als Fachkommission auferlegt sie sich keine Zurückhaltung hinsichtlich fachspezifischer Fragen; Bedeutung des dem Preisüberwacher eingeräumten grossen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums (E. 4). Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes. Der Kabelempfang für Radio und Fernsehen stellt, auch im Verhältnis zum Satellitenempfang, bei den heutigen Verhältnissen einen eigenen Markt dar. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Versorgungsgebiet einzige Anbieterin von Kabelanschlüssen; der von ihr verlangte Preis ist nicht Ergebnis wirksamen Wettbewerbs (E. 5). Prüfung, ob ein Preis rechtsmissbräuchlich ist; Bedeutung der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (E. 6). Methoden allgemein (E. 6.1), im konkreten Fall gebotene Methode (E. 6.2-6.5); Abstellen auf rechnungsmässig ausgewiesene "historische" Kosten, keine Berücksichtigung von künftigen Investitionen für technische Erneuerungen (E. 6.6). Notwendigkeit der Erzielung angemessener Gewinne i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b PüG, Zurechnung stiller Reserven zum Eigenkapital für die Ermittlung der Rendite, Beurteilung im konkreten Fall (E. 6.7-6.11). Bisher praktizierter Preis war rechtsmissbräuchlich, der vom Preisüberwacher festgesetzte Preis erlaubt die Erzielung eines angemessenen Gewinns. Preis; Preisüberwacher; Kabel; Wettbewerb; Reserve; Reserven; Markt; Gewinn; Vorinstanz; Satelliten; Rekurskommission; Wettbewerbs; Satellitenempfang; Beurteilung; Preise; Sinne; Kabelempfang; Eigenkapital; Fernseh; Verfügung; Entscheid; Preisüberwachung; Preisüberwachers

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5915/2019StiftungsaufsichtStiftung; Sachwalter; Vorinstanz; Spende; Quot;; Sachwalters; Spenden; Verwaltung; Verwaltungs; Verfügung; Bericht; Recht; Massnahme; Rechnung; Person; Berichte; Verwaltungskosten; Stiftungsaufsicht; Massnahmen; Entscheid; Bundes; Ukraine; Schweiz; Urteil; Rechnungslegung; Aufsicht; ässig
    A-3008/2015MehrwertsteuerBundes; Recht; Steuer; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Vorsteuer; Einzelunternehmung; Forderung; Verjährung; Betrieb; Entscheid; Betriebsgesellschaft; Mehrwertsteuer; Vorinstanz; Quot;; Leistung; Bundesverwaltungsgerichts; MWSTG; Steuern; Leistungsaustausch; Bundesgericht; Vorsteuern; Verfahren; Spieler; Sachverhalt; Steuerforderung; MWSTV; Rechte; Vorsteuerabzug; Forderungen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BK.2008.14Entschädigung (Art. 246 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 6 und 7 der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege).Edition; Entschädigung; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Unterlagen; Verfahren; Aufwand; Verfügung; Verfolgungsbehörde; Auskunfts; Verfahrens; Zusammenhang; Herausgabe; Finanzintermediär; Editionsaufforderung; Kostenverordnung; Frist; Person; Banken; Empfehlung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Dokumente; Apos;; Editionspflicht; Erwerbsausfall; Verfolgungsbehörden; Personen