ZGB Art. 961a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 961a ZGB vom 2025

Art. 961a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 961a Eintragung nachgehender Rechte (1)

Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehenden Rechts nicht.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 961a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120070Feststellung des Nachlasses und Erbteilung (vorsorgliche Massnahmen)Liegenschaft; Beklagten; Grundbuch; Massnahme; Berufung; Eintrag; Klägers; Eintragung; Gesamteigentum; Recht; Anspruch; Vorinstanz; Erbteil; Erblasserin; Entscheid; Erbteilung; Gesamteigentums; Klage; Alleineigentum; Massnahmebegehren; Parteien; Gericht; Rechtsbegehren; Grundbuchamt; Gesamteigentümer; Ziffer; Ausgleichszahlung
VDHC/2013/566Emption; érant; Registre; Annotation; ’annotation; ’emption; érants; -venderesses; Appel; ’appel; érieur; éreur; Aliéner; ’aliéner; -acquéreur; érieure; éreurs; édure; -acquéreurs; ’il; Inscription; Achat; ’est; épens