Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 961a OR vom 2025

Art. 961a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 961a Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung

Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:

  • 1. zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;
  • 2. zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 961a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU7H 21 246Mit der Umwandlung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt 'Luzerner Kantonsspital' in die gemeinnützige private Aktiengesellschaft 'Luzerner Kantonsspital AG' (Organisationsprivatisierung) wurde keine effektiv neue Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV geschaffen. Die 'Luzerner Kantonsspital AG' ist daher nicht berechtigt, neu zu wählen, ob sie die obligatorische Unfallversicherung der SUVA oder einem anderen anerkannten Versicherer nach Art. 68 UVG vergeben will. Weil kein Wahlrechtstatbestand vorlag, hätte die SUVA wegen Nichterfüllung des entsprechenden Eignungskriteriums nicht zur Offertstellung zugelassen werden dürfen bzw. ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabe der obligatorischen Unfallversicherung an die SUVA ist daher rechtswidrig erfolgt.Luzern; Kanton; Wahlrecht; Kantons; Ausschreibung; Luzerner; Recht; Spital; Verwaltung; Kantonsspital; Einheit; öffentlich-rechtlich; Vergabe; öffentlich-rechtliche; Rechnung; Verwaltungs; Anstalt; Unternehmen; Verfahren; Zuschlag; Betrieb; Ausschreibungsunterlagen; Umwandlung; Konzern; öffentlich-rechtlichen; Bundes; Wahlrechts