ZGB Art. 961 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 961 ZGB vom 2025

Art. 961 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 961 Vorläufige Eintragung

1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:

  • 1. zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
  • 2. im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
  • 2 Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.

    3 Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt. (1)

    (1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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    Art. 961 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPF230068Herausgabe Sicherheitsleistung / KostenbeschwerdeParteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Urteil; Sicherheit; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gericht; Entscheid; Winterthur; Bauhandwerkerpfandrecht; Bezirksgerichts; Sicherheitsleistung; Vereinbarung; Bezirksgerichtskasse; Bauhandwerkerpfandrechts; Betrag; Verfahrens; Rechtsmittel; Einzelgericht; Eintragung; Grundbuch; Klage; Parteientschädigung; Entscheidgebühr; Geschäfts-Nr; Grundbuchamt; Zahlung; Frist; Kostentragung
    ZHHE230156BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Grundstück; Vertrags; Recht; Gipserarbeiten; Frist; Akontorechnung; Partei; Gericht; Pfandrecht; Arbeit; Beweis; Vollendung; Grundbuch; Grundbuchamt; Parteien; Unternehmer; Rechnung; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrechts; Forderung; ändlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB180002AufsichtsbeschwerdeGrundbuch; Vorinstanz; Recht; Rechtsmittel; Obergericht; Grundbuchsperre; Verfahren; Aufsicht; Entscheid; Miteigentum; Beschwerde; Miteigentums; Rechtsmittelbelehrung; Antrag; Anträge; Anordnung; Liegenschaft; Begehren; Verfügung; Kantons; Verwaltungskommission; Eintragung; Obergerichts; Aufsichtsbeschwerde; Miteigentumsanteils; Aufsichtsbehörde
    ZHVB130011Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2013 (CB130020-C)Grundbuch; Recht; Vorinstanz; Aufsicht; Aufsichts; Grundbuchamt; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungskommission; Grundbuches; Obergericht; Beschwerdeführers; Akten; Einsprache; GBV/ZH; Anzeige; Grundbuchamtes; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Verfügung; Grundbuchbetrug; Kantons; Beschluss; Obergerichts; Eingabe; Grundstück; Rechtsmittel; Organ
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 554 (5A_82/2016)Art. 961 Abs. 3 ZGB; Art. 145 Abs. 1 und Art. 263 ZPO; Bauhandwerkerpfandrecht; Berechnung der Klagefrist. Der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht für die Frist, welche das Gericht zur Erhebung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ansetzt (E. 2). Iscrizione; Azione; Tribunale; Ipoteca; Bauhandwerkerpfandrecht; édure; Frist; Pretore; Appello; Artigiano/imprenditore; Klage; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrechts; GLOOR; Procédure; Kommentar; égale; Hypothèque; Urteilskopf; Estratto; Corte; Regeste; Bauhandwerkerpfandrecht;; Berechnung; Klagefrist; Fristenstillstand; Gericht; Erhebung; Sachverhalt; Distretto
    137 III 563 (5A_453/2011)Art. 6 Abs. 5 ZPO; sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Die Handelsgerichte sind zuständig, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen, sofern die Hauptsache (Verfahren auf definitive Eintragung) handelsrechtlich ist (E. 2 und 3). Eintragung; Handelsgericht; Bauhandwerkerpfandrecht; Massnahme; Bauhandwerkerpfandrechts; Hauptsache; Verfahren; Fälle; Zuständigkeit; Massnahmen; Gericht; Gesuch; Grundbuch; Handelsgerichte; Verfügung; Obergericht; Pfandrecht; Fällen; Handelsgerichts; Bezirksgericht; Grundbuchamt; Entscheid; Bundesgericht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas Geiser, Stephan Wolf, Schmid, SchweizerBasler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch II2019
    Geiser, Wolf, SchmidBasler Zivilgesetzbuch II2019