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Obligationenrecht (OR)

Art. 960e OR vom 2024

Art. 960e Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 960e Verbindlichkeiten

1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

2 Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

3 Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:

  • 1. regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
  • 2. Sanierungen von Sachanlagen;
  • 3. Restrukturierungen;
  • 4. die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
  • 4 Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 960e Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210152ForderungBeklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung
    ZHHG200175ForderungBeklagte; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Geschäftsjahr; Gesellschaft; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Revision; Bilanz; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Konkurs; Bilanzgewinn; Parteien; ützt

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2018/168, B 2018/169Entscheid Steuerrecht; Art. 960e OR.Die Beschwerdeführerin schloss zwecks Absicherung des Risikos steigender Hypothekarzinsen mit einer Bank ein Zinsaustauschgeschäft (sogenannter Zins-Swap) mit einer Laufzeit bis Rückstellung; Vertrag; Kanton; Quot; Gallen; Bilanz; Verlust; Verträge; Vertrags; Grund; Zins-Swap; Mittelabfluss; Entscheid; Kantons; Bundessteuer; Verpflichtung; Vorinstanz; Absicherung; Prozent; Recht; Reingewinn; Geschäfte; Finanzinstrument; Zeitpunkt; Verwaltungsgericht; Kantonssteuern; Rechnungsabschlusses; Finanzinstrumente; Rückstellungen; Verbindlichkeit
    BSBEZ.2023.83-Partei; Parteien; Parteientschädigung; Sicherheit; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Stellung; Gefährdung; Beschwerde; Zivilgericht; Stellungnahme; Recht; Kautionsgr; Zivilgerichts; Bericht; Zivilgerichtspräsident; Verfügung; Beweis; Geschäfts; Gesuch; Ansicht; Vermögens; Fortführung; Auflage; önne
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