Zollgesetz (ZG) Art. 96

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 96 ZG vom 2023

Art. 96 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 96 Sicherheitsaufgaben (1)

1 Im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt das BAZG im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren. (1)

2 Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

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Art. 96 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC190001Feststellung PersonalienPerson; Personen; Recht; Zivilstand; Aufenthalt; Feststellung; Ehevorbereitung; Verfahren; Eintragung; Personendaten; Vorinstanz; Gericht; Ehevorbereitungsverfahren; Berufung; Gesuch; Aufenthalts; Zivilstandsamt; Personenstand; Personalien; Schweiz; Eheschliessung; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Voraussetzung; Heirat; Ehevorbereitungsverfahrens; Verfügung; Entscheid
ZHPC180010Ehescheidung (Teilurteil)Scheidung; Verfahren; Recht; Verfahrens; Vorinstanz; Teilurteil; Scheidungspunkt; Beklagten; Bundesgericht; Verfahrensdauer; Parteien; Entscheid; Scheidungsverfahren; Gericht; Teilurteils; Obergericht; Anspruch; Erlass; Verweis; Verletzung; Urteil; Zivilkammer; Verfügung; Sinne; Verfahrensverzögerung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 1803Ehemündigerklärung. Art. 92 Absatz 2 ZGB. Ein Anspruch auf Ehemündigerklärung besteht nicht. Entscheidend ist, ob die Verlobten die charakterliche Reife für die Ehe mitbringen, und ob aufgrund der materiellen Möglichkeiten und des Vorlebens die Chancen für einen Bestand der Ehe gegeben sind. Die Praxis anerkennt als Gründe, welche eine frühzeitige Heirat rechtfertigen, die Schwängerung der Braut und die beidseitige persönliche Wohlfahrt der Verlobten.



ündig; Braut; Ehemündigerklärung; Verlobte; Regierung; Absatz; Lehre; Wohnung; Rücksicht; Altersjahr; Rücksichten; Zustimmung; Gesetzes; Regierungsrat; Verlobten; Ehemündigkeit; Wohlfahrt; Schweiz; Familie; Brautpaar; Rückkehr; Bräutigam; Wohnsitzkantons; Fällen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Kommentar; LIVER; Eintrag; Fläche; Liegenschaft; Eigentum; SCHMID; Begründung; Teilung; Zivilgesetzbuch; Bestimmungen; Sachen; Zürcher; Hinweis; Aufteilung; Abänderung; Baurechtsparzelle
144 III 298 (5A_623/2017)Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8). Scheidung; Scheidungspunkt; Urteil; Grundsatz; Einheit; Verfahren; Recht; Scheidungsurteil; Entscheid; Scheidungsfolgen; Scheidungsurteils; Teilentscheid; Bundesgericht; Interesse; Urteile; Unterhalt; Gericht; Ehescheidung; Parteien; Auseinandersetzung; Rechtsprechung; Teilrechtskraft; Berufung; Instanz; Regelung; Ehegatten; üterrechtliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2375/2018EnteignungVorinstanz; Bundes; Liegenschaft; Verkehr; Verkehrs; Recht; Verkehrswert; Beschwer; Lärm; Parzelle; Verfahren; Verfügung; Entschädigung; Bundesverwaltung; Parteien; Minderwert; Bundesverwaltungsgericht; Enteignung; Entscheid; Parteientschädigung; Modell; Beschwerdegegner; Lärmbelastung; Enteigner; Methode; Urteil; Bewertung; Sachwert
A-5254/2014ZölleBundes; Einziehung; Zollverwaltung; Vernichtung; Recht; Recht; Verordnung; Vorinstanz; Banknoten; Beschlagnahme; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Verfahren; Grundlage; Schweiz; Kontrolle; Gesetze; Barmittel; Gesetzes; Über; Massnahme; Zollgesetz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, SchweizerBasler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch I2006