Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Art. 96

Zusammenfassung der Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 96 VVG vom 2024

Art. 96 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 96 Ausschluss des Regressrechtes des Versicherungsunternehmens (1)

In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

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Art. 96 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2021/380’expert; était; ’il; ’appel; ’assurance; ’appelant; ’au; Incapacité; ’incapacité; édecin; ’expertise; écis; ériode; ’elle; ’est; ’intimé; ’intéressé; ’appelante; ’an; ères; ésion; ’experte; état
VDJug/2016/258-été; Accident; Cité; éral; état; Expert; établi; Assurance; éfenderesse; Incapacité; éjudice; érieur; écembre; ésé; écité; Rente; énéral; évrier; égale; éduction; édéral; ération; érêt; Autre; éalisé
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/1Entscheid Art. 62, 102 und 104 OR; Art. 96 VVG: Abgrenzung zwischen Schadensversicherung und Summenversicherung. Rückforderung ausbezahlter Krankentaggeldleistungen infolge Überentschädigung teilweise gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2019, KV-Z 2019/1). Beim Bundesgericht angefochten. Versicherung; Leistung; Recht; Beklagten; Leistungen; Partei; Parteien; Helsana; Summenversicherung; Betreibung; Schaden; Verzug; Schadensversicherung; Zeitraum; Forderung; Schweizerische; Schuldner; Ausgleichskasse; Verzugszins; Klage; Gericht; Taggeldleistungen; Erwerbsausfall; Versicherungsgericht; Mahnung; Zivilprozess; Überentschädigung; Arbeitsunfähigkeit; Verrechnung
SGB 2007/159Urteil Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1, Art. 36 lit. b und Art. 37 StG (sGS 811.1), Art. 88 VVG (SR 221.229.1). Ob eine Versicherungsleistung eine steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung darstellt, ist gestützt auf eine Auslegung der Versicherungspolice sowie der allgemeinen Vertragsbedingungen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall liegt keine steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung, sondern eine Invaliditätsentschädigung i.S.v. Art. 88 VVG vor, die gestützt auf Art. 36 lit. b StG als steuerbare Leistung zu qualifizieren ist (Verwaltungsgericht, Versicherung; Leistung; Schaden; Versicherungsleistung; Invalidität; Haushalt; Leistungen; Recht; Einkommen; Entscheid; Schadenersatz; Haushaltschaden; Unfall; Versicherungspolice; Einsprache; Steuerpflicht; Beschwerde; Ersatz; Beeinträchtigung; Rechtsschutz; Steueramt; Einkommenssteuer; Auslegung; Invaliditätsentschädigung; Gallen; ätzlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 609Selbstunfall einer Ehefrau mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes, schwere Invalidität der Lenkerin, Haftung. 1. Art. 58 Abs. 1 SVG. Die Frage, wer unter den Begriff des Halters oder Mithalters fällt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beantworten (E. 3). 2. Art. 48ter Satz 2 AHVG. Die darin enthaltene Haftungsbeschränkung zu Gunsten der in Art. 44 Abs. 1 UVG erwähnten Familienangehörigen ist ein Regress- und kein Haftungsprivileg (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4c/aa). Aus dem in Art. 44 UVG statuierten Haftungsprivileg von Familienangehörigen lässt sich kein allgemeines Prinzip im Haftpflichtrecht herleiten (E. 4c/bb). 3. Art. 43 Abs. 1 OR. Das Überlassen des Fahrzeugs an ein Familienmitglied zum Besuch von Verwandten stellt keine Gefälligkeit des Halters dar, die eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigt (E. 5c). 4. Art. 62 Abs. 3 SVG. Leistungen aus der Insassenunfallversicherung sind anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht (E. 6a). Auslegung vorgeformter Versicherungsbedingungen (E. 6c). 5. Ersatz für Dauerschaden ist grundsätzlich in Form einer Kapitalsumme zuzusprechen (E. 10). Haftpflicht; Schaden; Haftung; Geschädigte; Obergericht; Haftungs; Versicherung; Fahrzeug; Rente; Halter; Familie; Leistung; Geschädigten; Bundesgericht; Lenker; Haftungsprivileg; Leistungen; Hinweis; Regress; Unfall; Familienangehörigen; Recht; Kapital; Vorinstanz; Arbeit; Hinweisen; Urteil; Schadens