StPO Art. 96 - Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 96 StPO vom 2024
Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren
1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2 Vorbehalten bleiben:a. (1) die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 (2) über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;abis. (3) die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (4) ;b. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 (5) über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;c. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 (6) über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. (7)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 468]; [BBl 2019 6697]).
(2) [SR 120]
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 468]; [BBl 2019 6697]).
(4) [SR 121]
(5) [SR 361]
(6) [SR 360]
(7) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2008 4989]; [BBl 2006 5061]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.