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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 96 StPO vom 2024

Art. 96 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren

1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.

2 Vorbehalten bleiben:

  • a. (1) die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 (2) über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
  • abis. (3) die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (4) ;
  • b. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 (5) über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
  • c. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 (6) über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. (7)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
    (2) SR 120
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
    (4) SR 121
    (5) SR 361
    (6) SR 360
    (7) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 96 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH170287Herausgabe beschlagnahmten Geldes, Entschädigung etc.Betreibung; Entschädigung; Betreibungs; Verfahren; Verfahren; Betreibungsamt; Person; Bargeld; Genugtuung; Recht; Verteidigung; Verteidiger; Verfahrens; Disp-Ziff; Kantons; Verfügung; Einstellung; Betrag; Verletzung; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Akten; Beschlag; Staat; Bargeldbetrag; Höhe; StPO;
    ZHUH120101Entschädigung FINMA; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Kantons; Anzeige; Behörden; Entschädigung; FINMAG; Person; Massnahmen; Aufwendungen; Bundes; Verwaltung; Obergericht; Sinne; Prüfung; Verfahrens; Anzeige; Verwaltungs; Empfang; Kammer; Einstellungsverfügung; Anzeigeerstatter; Personen; Akten; Anlass
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2018.165 (AG.2019.275)Art. 101 Abs. 2 StPOKanton; Kantons; Kantonspolizei; Staatsanwaltschaft; Akten; Polizei; Verfahren; Interesse; Basel; Akteneinsicht; Interessen; Einsicht; Einvernahme; Gehör; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfahrens; Basel-Stadt; Polizeieinsatz; Einvernahmeprotokoll; Prozess; Behörde; Gehörs; Autobahn; Einsatz; Arbeitgeber
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 80 (6B_91/2018)Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4).
    Regeste b
    Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3).
    Betreibungs; Betreibungsamt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Person; Daten; Personen; Personendaten; Verfahren; Behörde; Vorinstanz; Behörden; Beschlag; Zivil; Recht; Schweizerische; Beschlagnahme; Betrag; Prozessordnung; Verwaltungsverfahren; Pfändung; Weitergabe; Botschaft; E-StPO; Vermögenswert; Bargeld; Informationsaustausch