StGB Art. 96 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 96 StGB vom 2024

Art. 96 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 96 Soziale Betreuung

Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 9Art. 91 Ziff. 1 StGB; Erziehungsmassnahmen. 1. Für die Konkretisierung des Begriffs der Nichtbewährung gemäss Art. 97 Abs. 2 StGB sind die in den Art. 94 Ziff. 2 Abs. 1, Art. 95 Ziff. 5 und Art. 96 Ziff. 3 StGB verwendeten Umschreibungen heranzuziehen. Nichtbewährung im konkreten Fall bejaht, da zwar keiner Weisung zuwidergehandelt (denn diese war eine blosse Aufforderung, nicht rückfällig zu werden), aber das in die Jugendliche gesetzte Vertrauen getäuscht wurde (E. 2). 2. Die Anordnung einer Erziehungsmassnahme gemäss Art. 91 StGB setzt kein Delikt von qualifizierter Schwere voraus (E. 3). Weisung; Recht; Nichtbewährung; Entscheid; Erziehungs; Erziehungsmassnahme; Massnahme; Schwere; Weisungen; Jugendstrafrecht; Jugendliche; Anordnung; Probezeit; Jugendstrafkammer; BOEHLEN; Basel; Kanton; Basel-Stadt; Erziehungsmassnahmen; Vertrauen; Beschwerdeführerinnen; Mahnung; Auffassung; Jugendstrafrechts; Kindesschutz; Entwicklung; Jugendamt; Appellationsgericht
104 IV 72Art. 96, 137, 151 StGB. Missbrauch eines Warenautomaten, Vollzug einer bedingt aufgeschobenen Jugendstrafe. 1. Wer durch einen missbräuchlichen Eingriff in einen Warenautomaten unrechtmässig eine Sachleistung erlangt, begeht einen Gewahrsamsbruch und macht sich des Diebstahls oder der Entwendung schuldig, nicht der Erschleichung einer Leistung (E. 1) (Praxisänderung). 2. Über den Widerruf des bedingten Aufschubes einer Jugendstrafe ist gemäss Art. 96 Ziff. 3 StGB zu entscheiden, auch wenn der Verurteilte für die neue Tat dem Recht für junge Erwachsene untersteht (E. 2). Gewahrsam; Automaten; Vollzug; Jugendstrafe; Gewahrsams; Diebstahls; Widerruf; Willen; Automateninhaber; Kantons; Warenautomaten; Eingriff; Leistung; Urteil; Graubünden; Sinne; Wegnahme; Herrschaft; Gerät; Apparat; Entscheid; Sachleistung; Entwendung; Verurteilte; Spielautomaten; Apparate; Eingriffe; Computersteuerung