Art. 96 Wirkungen
der Pfändung
1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB (1) ) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam. (2)
2 Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte. (3)
(1) SR 311.0Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230238 | Pfändungsausschluss | Beschwerde; Betreibung; Pfändung; SchKG; Beschwerdeführerin; Recht; Betreibungsamt; Konkurs; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Schuldbetreibung; Begründung; Aufsichtsbehörde; Rechtsvorschlag; Verfahren; Schuldner; Partei; Fortan; Schuldbetreibungs; Parteien; Habe; Vermögens; Konkurssachen; Kanton; Entscheid; Kantonale; Oberrichter; Pfändungsausschluss; Dübendorf; Fortsetzungsbegehren |
ZH | PS180037 | Teilnahme des Schuldners an der Einigungsverhandlung. | Schuldner; Beschwerde; Einigung; Einigungsverhandlung; Betreibung; Verwertung; Vorinstanz; Betreibungsamt; Entscheid; SchKG; Schuldners; Gläubiger; Konkurs; Kanton; Miteigentümer; Teilnahme; Miteigentums; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Pfandberechtigte; Grundstück; Miteigentumsanteil; Gläubigerin; Miteigentumsanteile; Sinne; Verhandlung; Obergericht; Pfannenstiel; Beschluss; Beschwerdeverfahren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2021.36 (AG.2022.192) | Arrest |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 661 | Art. 96 Abs. 1 und 281 Abs. 1 SchKG; Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss. Ist der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend, beginnt die Teilnahmefrist für die provisorische Anschlusspfändung erst zu laufen, wenn ihm die Pfändungsurkunde zugestellt worden ist (E. 1). | Pfändung; SchKG; Arrest; Schuldner; Beschwerde; Pfändungsurkunde; Betreibung; Provisorisch; Urteil; Zugestellt; Forderung; Schuldbetreibung; Vollzogen; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Arrestlegung; Kantons; Provisorische; Mitbeteiligte; Aufhebung; Erfolgt; Beschwerdeführer; Element; Anschluss; Bundesgericht; Schuldbetreibungs; Anwesend; Pfändungsankündigung; Müsse; Teilnehmen |
128 III 124 | Ausübung eines im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrechts an einem Grundstück, das in der Zwischenzeit mit Arrest belegt worden ist (Art. 959 Abs. 2 ZGB; Art. 96 Abs. 1 SchKG). Der nach Vormerkung des Kaufsrechts vollzogene Arrest steht einem Eigentumsübergang infolge Ausübung des Kaufsrechts nicht entgegen. Der Erwerber des Grundstücks kann die Löschung der auf dem Arrest beruhenden vorgemerkten Verfügungsbeschränkung erwirken, indem er beim Betreibungsamt den Teil des Kaufpreises hinterlegt, der nicht durch Übernahme der vor dem Arrest begründeten Grundpfandschulden getilgt worden ist. | Arrest; Kaufsrecht; Grundstück; Betreibungsamt; Eigentum; Gemeinde; Kaufsrechts; Vorgemerkt; Berufung; Grundbuch; Pfändung; Grundstücks; Kanton; Klage; Schweizerische; SchKG; Eigentumsübergang; Recht; Pfändungsgläubiger; Vorgemerkte; Verfügung; Urteil; Ausübung; Vorgemerkten; Erwerber; Beruhenden; Verfügungsbeschränkung; Kaufpreises; Kantons |