Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 96

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 96 SchKG vom 2024

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Art. 96 Wirkungen
der Pfändung

1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB (1) ) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam. (2)

2 Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte. (3)

(1) SR 311.0
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(3) Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

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Art. 96 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230238PfändungsausschlussBetreibung; Pfändung; SchKG; Recht; Betreibungsamt; Konkurs; Vorinstanz; Schuldbetreibung; Begründung; Aufsichtsbehörde; Rechtsvorschlag; Verfahren; Schuldner; Vermögens; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Parteien; Kanton; Entscheid; Oberrichter; Pfändungsausschluss; Dübendorf; Fortsetzungsbegehren; Amtes; Zustellung; Beilage; Bestimmungen; Zahlungsbefehl; Bundesgericht; Obergericht
ZHPS180037Teilnahme des Schuldners an der Einigungsverhandlung.Schuldner; Einigung; Einigungsverhandlung; Betreibung; Verwertung; Vorinstanz; Betreibungsamt; Entscheid; SchKG; Gläubiger; Schuldners; Konkurs; Kanton; Miteigentümer; Teilnahme; Miteigentums; Bundesgericht; Recht; Aufsichtsbehörde; Grundstück; Beschwerde; Miteigentumsanteil; Gläubigerin; Miteigentumsanteile; Sinne; Verhandlung; Obergericht; Pfannenstiel; Beschluss
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2021.36 (AG.2022.192)ArrestRecht; Arrest; Beschwerde; Pfändung; SchKG; Partei; Forderung; Zession; Honorar; Parteien; Auflage; Entscheid; Arrests; Parteientschädigung; Zivilgericht; Verfügung; Verfahren; Arrestschuldner; Arrestschuldnerin; Arbeit; Kommentar; Lohnforderungen; Streitwert; Beschwerdeverfahren; Konkurs; Basel; Unterhalts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 661Art. 96 Abs. 1 und 281 Abs. 1 SchKG; Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss. Ist der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend, beginnt die Teilnahmefrist für die provisorische Anschlusspfändung erst zu laufen, wenn ihm die Pfändungsurkunde zugestellt worden ist (E. 1). Pfändung; SchKG; Arrest; Schuldner; Pfändungsurkunde; Betreibung; Urteil; Forderung; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Arrestlegung; Kantons; Mitbeteiligte; Aufhebung; Element; Anschluss; Bundesgericht; Recht; Schuldbetreibungs; Pfändungsankündigung; Beschwerdegegner; Pfändungsvollzug; Folge; Basler; Kommentar; ührt
128 III 124Ausübung eines im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrechts an einem Grundstück, das in der Zwischenzeit mit Arrest belegt worden ist (Art. 959 Abs. 2 ZGB; Art. 96 Abs. 1 SchKG). Der nach Vormerkung des Kaufsrechts vollzogene Arrest steht einem Eigentumsübergang infolge Ausübung des Kaufsrechts nicht entgegen. Der Erwerber des Grundstücks kann die Löschung der auf dem Arrest beruhenden vorgemerkten Verfügungsbeschränkung erwirken, indem er beim Betreibungsamt den Teil des Kaufpreises hinterlegt, der nicht durch Übernahme der vor dem Arrest begründeten Grundpfandschulden getilgt worden ist. Arrest; Grundstück; Kaufsrecht; Betreibungsamt; Eigentum; Gemeinde; Kaufsrechts; Berufung; Grundbuch; Pfändung; Grundstücks; Kanton; Klage; Schweizerische; SchKG; Eigentumsübergang; Recht; Pfändungsgläubiger; Verfügung; Urteil; Ausübung; Erwerber; Verfügungsbeschränkung; Kaufpreises; Kantons; Schwyz; Betrag; Arrestbzw; Eidgenossenschaft; Preis