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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 96 SchKG vom 2024

Art. 96 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 96 Wirkungen
der Pfändung

1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB (1) ) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam. (2)

2 Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte. (3)

(1) SR 311.0
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(3) Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 96 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230238PfändungsausschlussBeschwerde; Betreibung; Pfändung; SchKG; Beschwerdeführerin; Recht; Betreibungsamt; Konkurs; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Schuldbetreibung; Begründung; Aufsichtsbehörde; Rechtsvorschlag; Verfahren; Schuldner; Partei; Fortan; Schuldbetreibungs; Parteien; Habe; Vermögens; Konkurssachen; Kanton; Entscheid; Kantonale; Oberrichter; Pfändungsausschluss; Dübendorf; Fortsetzungsbegehren
ZHPS180037Teilnahme des Schuldners an der Einigungsverhandlung.Schuldner; Beschwerde; Einigung; Einigungsverhandlung; Betreibung; Verwertung; Vorinstanz; Betreibungsamt; Entscheid; SchKG; Schuldners; Gläubiger; Konkurs; Kanton; Miteigentümer; Teilnahme; Miteigentums; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Pfandberechtigte; Grundstück; Miteigentumsanteil; Gläubigerin; Miteigentumsanteile; Sinne; Verhandlung; Obergericht; Pfannenstiel; Beschluss; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2021.36 (AG.2022.192)Arrest
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 661Art. 96 Abs. 1 und 281 Abs. 1 SchKG; Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss. Ist der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend, beginnt die Teilnahmefrist für die provisorische Anschlusspfändung erst zu laufen, wenn ihm die Pfändungsurkunde zugestellt worden ist (E. 1). Pfändung; SchKG; Arrest; Schuldner; Beschwerde; Pfändungsurkunde; Betreibung; Provisorisch; Urteil; Zugestellt; Forderung; Schuldbetreibung; Vollzogen; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Arrestlegung; Kantons; Provisorische; Mitbeteiligte; Aufhebung; Erfolgt; Beschwerdeführer; Element; Anschluss; Bundesgericht; Schuldbetreibungs; Anwesend; Pfändungsankündigung; Müsse; Teilnehmen
128 III 124Ausübung eines im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrechts an einem Grundstück, das in der Zwischenzeit mit Arrest belegt worden ist (Art. 959 Abs. 2 ZGB; Art. 96 Abs. 1 SchKG). Der nach Vormerkung des Kaufsrechts vollzogene Arrest steht einem Eigentumsübergang infolge Ausübung des Kaufsrechts nicht entgegen. Der Erwerber des Grundstücks kann die Löschung der auf dem Arrest beruhenden vorgemerkten Verfügungsbeschränkung erwirken, indem er beim Betreibungsamt den Teil des Kaufpreises hinterlegt, der nicht durch Übernahme der vor dem Arrest begründeten Grundpfandschulden getilgt worden ist. Arrest; Kaufsrecht; Grundstück; Betreibungsamt; Eigentum; Gemeinde; Kaufsrechts; Vorgemerkt; Berufung; Grundbuch; Pfändung; Grundstücks; Kanton; Klage; Schweizerische; SchKG; Eigentumsübergang; Recht; Pfändungsgläubiger; Vorgemerkte; Verfügung; Urteil; Ausübung; Vorgemerkten; Erwerber; Beruhenden; Verfügungsbeschränkung; Kaufpreises; Kantons
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