LwG Art. 96 - Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 96 LwG vom 2025

Art. 96 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 96 (1) Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen

Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a, b Ziffern 1 und 2, c und d Ziffer 2 gewährt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGII/1-2009/4Entscheid Art. 6 Abs. 1, Art. 9, Art. 60 Abs. 1 lit. f, Art. 61, Art. 62, Art. 63 lit. a, Art. 64 lit. a BGBB (SR 211.412.11); Art. 96 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 lit. c LwG (SR 910.1), Art. 655 Abs. 2, Art. 682 Abs. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB (SR 210). Dem Baurecht; Erwerb; Baurechts; Recht; Grundstück; Vorkaufsrecht; Ortsgemeinde; Verfahren; Bewilligung; Pacht; Eigentümer; Gebäude; Gewerbe; Erwerber; Vorkaufsrechts; Bodenrecht; Ausübung; Erwerbs; Selbstbewirtschafter; Grundstücks; Stamm; Stammgrundstücks; Entscheid; Grundstücke; Verfahrens
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