LTF Art. 96 - Droit étranger

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 96 LTF de 2025

Art. 96 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 96 Droit étranger

Le recours peut être formé pour:

  • a. inapplication du droit étranger désigné par le droit international privé suisse;
  • b. application erronée du droit étranger désigné par le droit international privé suisse, pour autant qu’il s’agisse d’une affaire non pécuniaire.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 96 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHAA080142Kantonales Beschwerdeverfahren,Verhandlungsmaxime, richterliche Fragepflicht,Rüge der Verletzung klaren ausländischen RechtsZession; Recht; Schenkung; Entscheid; Handelsgericht; Aktien; Schenkungsvertrag; Übertragung; Vorinstanz; Gründer; Liechtenstein; Fürstentum; Rüge; Übergabe; Namenaktien; Bundesgericht; Vertrag; Rechtsprechung; Gericht; Anstalt; Auslegung; Verletzung; Gründerrechte; Stiftung; Abtretung

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 368 (5A_481/2017)Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ); Massgeblichkeit von Art. 8 HUÜ zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei für die Dauer des Verfahrens auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils vorsorglich beantragtem Unterhalt. Anwendbarkeit des Haager Unterhaltsübereinkommens (E. 2.3). Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Art. 4 und 8 HUÜ bei Trennung und Scheidung der Ehe (E. 3.2 und 3.3). Der vorsorglich für die Dauer des Verfahrens auf Ergänzung eines (rechtskräftigen und anerkannten) ausländischen Scheidungsurteils beantragte Unterhalt bestimmt sich gemäss Art. 8 Abs. 1 HUÜ nach dem auf die Ehescheidung angewandten Recht (E. 3.4 und 3.5). Die Anwendung des am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten geltenden innerstaatlichen Rechts nach Art. 4 Abs. 1 HUÜ ist willkürlich (E. 3.1 und 3.6). Scheidung; Unterhalt; Recht; Urteil; Unterhalts; Schweiz; Entscheid; Scheidungsurteil; Obergericht; Massnahme; Haager; Kommentar; Scheidungsurteils; Verfahren; Privat; Tschechischen; Republik; Massnahmen; Übereinkommen; Privatrecht; Regelung; Anerkennung; Schweizerische; Unterhaltspflicht; Unterhaltsübereinkommen; Verfahrens; Ergänzung; Aufenthalt
    143 II 350 (2C_996/2015)Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-6 und Art. 13 StG; Art. 96 lit. a BGG; Art. 959 OR; Art. 2, 11 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung; Umsatzabgabe, Eigentumsübertragung; Anerkennung eines ausländischen Trusts; wirtschaftliche Verfügungsmacht und Buchführung. Die eidgenössischen Stempelabgaben haben insofern formellen Charakter, als für die Erhebung der Abgabe die gewählte Form und nicht der wirtschaftliche Zweck der Transaktion entscheidend ist: Der Eigentumsbegriff von Art. 13 Abs. 1 StG entspricht dem formellen zivilrechtlichen Begriff, ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die betroffenen Güter (E. 2). Anerkennung des ausländischen Trusts (E. 3). Die Eigentumsübertragung durch den schweizer Settlor auf den ausländischen Trust verhindert die Erhebung einer Umsatzabgabe (E. 4). Es spielt unter diesem Blickwinkel weder eine Rolle, ob der Trust widerrufbar ist, noch ob der Settlor vorübergehend oder endgültig entreichert ist, noch ob das investierte Kapital in der Bilanz des Settlors, der vorliegend die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber behalten hat, aktiviert wurde (E. 5). été; Caisse; édé; édéral; économique; édérale; Banque; égociation; ération; Espèce; Trust; étaire; éricain; Tribunal; être; Circulaire; Administration; était; écision; ément; -après; Autre; -dessus; étranger; -après:; équent; Impôt; Opération; Archives

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Seiler, von Werdt, GüngerichBasler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2011