Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 96

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 96 AVIG vom 2024

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Art. 96 (1) Verwendung der AHV-Nummer (2)

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen sind berechtigt, die AHV-Nummer nach den Bestimmungen des AHVG (3) für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
(2) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 36 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
(3) SR 831.10

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2008/65Entscheid Art. 44 Abs. 1 lit.a i.V.m. Art. 30 AVIV, Erhöhter Beweisgrad betreffend Verschulden. Entlassung muss mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt worden sein, wobei dieses Verhalten klar feststehen muss (überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht). Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Verweigerung der Ermächtigungserteilung begründet keinen Eventualvorsatz hinsichtlich Kündigung. Art. 28 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. d AVIG: Ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke. Das Erfordernis, die Arbeitgeber in jedem Einzelfall zur Auskunftserteilung zu bevollmächtigen, würde in der Arbeitslosenversicherung zu einem sinn- und zweckwidrigen Ergebnis führen, namentlich bei der Abklärung einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Diese Lücke ist im Sinne der bisherigen Regelung zu füllen, zumal der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 28 Abs. 3 ATSG für den Bereich Arbeitslosenversicherung keine materielle Änderung der bisherigen Regelung von Art. 96 Abs. 1 aAVIG, beabsichtigte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2009, AVI 2008/65). Arbeit; Arbeitgeber; Person; Auskunft; Auskunfts; Ermächtigung; Kündigung; Auskunftserteilung; Verhalten; Arbeitslosenversicherung; Anspruchs; Arbeitgebers; Mitwirkung; Abklärung; Anspruchsberechtigung; Verschulden; Bereich; Arbeitslosenkasse; Einstellung; Arbeitsverhältnis; Arbeitslosigkeit; Auskünfte; Einsprache; Hinweisen; Kündigungsgr; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 385Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. e und Art. 96 Abs. 2 AVIG sowie Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV: Anspruchsvoraussetzung der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit und Einstellungsgrund der Meldepflichtverletzung. Im Falle einer wiederholten Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV ohne entschuldbaren Grund ist eine Kumulation der Sanktionen gemäss Art. 42 Abs. 2 AVIV und Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zulässig (Erw. 3.1.2: Präzisierung von BGE 125 V 193).
Arbeit; Sinne; Meldepflicht; Anspruch; Verletzung; Anspruchs; Meldung; Arbeitsunfähigkeit; Einstellung; Arbeitslosenversicherung; Anspruchsvoraussetzung; Einstellungsgr; Anspruchsberechtigung; Verhältnismässigkeitsprinzip; Taggeld; Urteil; Meldepflichtverletzung; Erwägungen; Arbeitslosenkasse; Formulars; Auskunft; Sanktion; Massgabe; Taggeldanspruch; Recht; GERHARDS
123 V 150Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 104 lit. a OG. Die Verwaltungspraxis, wonach der Versicherte bei unwahren Angaben betreffend Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen in der Regel an der oberen Grenze schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, ist als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren. Einstellung; Verschulden; Arbeit; Ermessen; Verschuldens; Verwaltung; Ermessens; Arbeitslosen; Einstellungsdauer; Anspruch; Regel; Anspruchsberechtigung; Sanktion; Arbeitslosenkasse; Basel-Stadt; Grenze; Kasse; Entscheid; Einstellungstage; Öffentliche; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsbemühungen; Behörde; Praxis; Beschwerdegegner; Schiedskommission; Verwaltungspraxis; önlicher