Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Art. 96

Zusammenfassung der Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 96 AIG vom 2025

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Art. 96 Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden Ermessensausübung

1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. (1)

2 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 96 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2018/31 Aufenthaltsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Prüfung von Vollzugshindernissen im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren - Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1 lit. e, Art. 83 Abs. 4 und 6 sowie Art. 96 AIG. Wird die ausländerrechtliche Bewilligung verweigert, prüft die zuständige Behörde zugleich auch die Wegweisung umfassend und hat bei ihrem Entscheid allfälligen Vollzugshindernissen nachzugehen (E. 2). Erforderlich ist eine konkrete Einzelfallprüfung, welche sowohl die Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beschlägt, wie auch im Zuge der Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse zu berücksichtigen ist. Wenn Wegweisungsvollzugshindernisse nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, hat die kantonale Behörde beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen (E. 4.5.3). Sozialhilfe; Beschwerdeführers; Interesse; Aufenthalts; Vollzugs; Sozialhilfeabhängigkeit; Vollzugshindernisse; Diabetes; Prüfung; Migration; Interessen; Wegweisung; Aufenthaltsbewilligung; Integration; Widerruf; Behörde; Schweiz; Person; Beeinträchtigung; Vorinstanz; Insulin; Bewilligung
SHNr. 60/2018/1 Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel - Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 62 Abs. 1 lit. c und Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 66, Art. 67 Abs. 1 und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. In verfassungskonformer Auslegung ist bei einem nicht in den Arbeitsmarkt zu integrierenden und nicht vermittlungsfähigen Gesuchsteller nicht von einer anspruchzerstörenden Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 2 AIG auszugehen (E. 4.2). Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist zu bejahen, wenn nach einem Mahnschreiben keine Bemühungen zur Schuldentilgung oder zur Lösungssuche mit Gläubigern erfolgen (E. 4.3.1, 4.3.5). Formelle Verwarnung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 AIG aufgrund Vorliegens eines Grenzfalls, langer Aufenthaltsdauer und bislang ausgebliebener formeller Verwarnung (E. 4.4.3). Kanton; Kantons; Aufenthalt; Aufenthalts; Kantonswechsel; Schaffhausen; Arbeit; Betreibung; Aufenthaltsbewilligung; Schulden; Schweiz; Beschwerdeführers; Widerruf; Interesse; Migrationsamt; Person; Hinweis; Gesuch; Bewilligung; Ausländer; Sozialhilfe; Verhalten; Auslegung; Mahnschreiben; Wegweisung; Rente; önne

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2020.00507Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen/Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung.Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Weiterbildung; Recht; Ausländer; Schweiz; Vorinstanz; Ermessen; EU/EFTA; Migration; Verlängerung; Interesse; Ausoder; Voraussetzung; Verwaltungsgericht; Erteilung; Verfügung; Verbindung; Zulassung; Weisungen; Staatsangehörige; Kanton
SOVWBES.2024.142-Kanton; Aufenthalt; Aufenthalts; Kantons; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Apos; Schulden; Kantonswechsel; Urteil; Tessin; Solothurn; Beschwerde; Recht; Ausländer; Integration; Verwaltungsgericht; Betreibung; Aufenthaltsbewilligungen; Bundesgericht; Entscheid; Bewilligung; Gesuch; Verfügung; Widerruf; ügen
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-6366/2023EinreiseverbotEinreise; Schweiz; Einreiseverbot; Aufenthalt; Verfügung; Erwerbstätigkeit; Bewilligung; Sicherheit; Ausländer; Aufenthalts; Bundesverwaltungsgericht; Person; Recht; Kurier; Befehl; Staatsanwaltschaft; Einreiseverbots; Interesse; Vorinstanz; Nennung; Urteil; Ausländerin; Arbeit
F-1507/2023EinreiseverbotEinreise; Schweiz; Aufenthalt; Einreiseverbot; Aufenthalts; Recht; Interesse; Schengen; Person; Familie; Bundesverwaltungsgericht; Erwerbstätigkeit; Einreiseverbots; Sicherheit; Vorinstanz; Verfügung; Massnahme; Verfahren; Verordnung; Urteil; Beschwerdeführers; Familienleben; Kindes; Migration; Entscheid; Ausschreibung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar Migrationsrecht2019
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