KVG Art. 95a -

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 95a KVG vom 2025

Art. 95a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 95a Verhältnis zum europäischen Recht (1)

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 (2) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

  • a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (3) ;
  • b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (4) ;
  • c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (5) ;
  • d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (6) .
  • 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten, und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 (7) zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:

  • a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
  • b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
  • c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
  • d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
  • 3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und von Anlage 2 Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

    4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
    (2) SR 0.142.112.681
    (3) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
    (4) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
    (5) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
    (6) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
    (7) SR 0.632.31

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 95a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2009/4Entscheid Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 90 KVV. Prämienausstände in der obligatorischen Krankenversicherung. Beendigung des Versicherungsverhältnisses bzw. der Prämienzahlung nach Wegzug aus der Schweiz. Rechtsöffnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009, KV 2009/4). Prämien; Betreibung; Versicherung; Versicherungs; Recht; Schweiz; Krankenversicherung; Einsprache; Vaudoise; Person; Zahlung; Versicherungspflicht; Verfügung; Mahnkosten; Rechtsvorschlag; Einspracheentscheid; Betreibungen; Deutschland; Betreibungsamt; Befreiung; Mahngebühren; Forderung; Wohnsitz; Regel; ällige

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2021.205-Schweiz; Krankenversicherung; AD-Nr; Entscheid; Versicherungspflicht; Staat; Person; Krankenversicherungspflicht; Frankreich; Gesuch; Einsprache; Kanton; Optionsrecht; Grenzgänger; Versicherungsgericht; Befreiung; Solothurn; Einspracheentscheid; Personen; Rechtsmittel; Bundesgericht; Urteil; Departement; Kantons; Akten; Parteien; Brief; Rechtsmittelfrist
    SGKV 2009/4Entscheid Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 90 KVV. Prämienausstände in der obligatorischen Krankenversicherung. Beendigung des Versicherungsverhältnisses bzw. der Prämienzahlung nach Wegzug aus der Schweiz. Rechtsöffnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009, KV 2009/4). Prämien; Betreibung; Versicherung; Versicherungs; Recht; Schweiz; Krankenversicherung; Einsprache; Vaudoise; Person; Zahlung; Versicherungspflicht; Verfügung; Mahnkosten; Rechtsvorschlag; Einspracheentscheid; Betreibungen; Deutschland; Betreibungsamt; Befreiung; Mahngebühren; Forderung; Wohnsitz; Regel; ällige
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3093/2018Befreiung VersicherungspflichtSchweiz; Versicherung; Quot;; Beschwerdeführen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Versicherungspflicht; Befreiung; Krankenversicherung; B-act; Recht; Rente; Mitgliedstaat; Frankreich; Formular; Gesuch; Beilage; Person; Wohnsitz; Vorinstanz; Einsprache; Rentner; Personen; Krankenversicherungspflicht