OR Art. 959b -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 959b OR vom 2025

Art. 959b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 959b Erfolgsrechnung; Mindestgliederung

1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.

2 In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

  • 1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
  • 2. Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;
  • 3. Materialaufwand;
  • 4. Personalaufwand;
  • 5. übriger betrieblicher Aufwand;
  • 6. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;
  • 7. Finanzaufwand und Finanzertrag;
  • 8. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
  • 9. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
  • 10. direkte Steuern;
  • 11. Jahresgewinn oder Jahresverlust.
  • 3 In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

  • 1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
  • 2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;
  • 3. Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;
  • 4. Finanzaufwand und Finanzertrag;
  • 5. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
  • 6. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
  • 7. direkte Steuern;
  • 8. Jahresgewinn oder Jahresverlust.
  • 4 Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.

    5 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 959b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE230006Abänderung EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Einkommen; Unterhalt; Unterhalts; Vorinstanz; Berufung; Recht; Schuld; Abänderung; Unterhaltsbeiträge; Gesuchsgegners; Dividende; Schulden; Eheschutz; Entscheid; Urteil; Rente; Parteien; Über; Dividenden; Arbeit; Vermögen; Säule; Vermögens; Überschuss; ücksichtigen
    ZHLE230006Abänderung EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Einkommen; Unterhalt; Unterhalts; Vorinstanz; Berufung; Recht; Schuld; Abänderung; Unterhaltsbeiträge; Gesuchsgegners; Dividende; Schulden; Eheschutz; Entscheid; Urteil; Rente; Parteien; Über; Dividenden; Arbeit; Vermögen; Säule; Vermögens; Überschuss; ücksichtigen
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