Obligationenrecht (OR)
Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:
Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.
Art. 959a OR vom 2025
Art. 959a Mindestgliederung
1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:1. Umlaufvermögen:a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,c. übrige kurzfristige Forderungen,d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,e. aktive Rechnungsabgrenzungen;2. Anlagevermögen:a. Finanzanlagen,b. Beteiligungen,c. Sachanlagen,d. immaterielle Werte,e. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.
2 Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:1. kurzfristiges Fremdkapital:a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,d. passive Rechnungsabgrenzungen;2. langfristiges Fremdkapital:a. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,b. übrige langfristige Verbindlichkeiten,c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;3. Eigenkapital:a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,b. gesetzliche Kapitalreserve,c. gesetzliche Gewinnreserve,d. (1) freiwillige Gewinnreserven,e. (1) eigene Kapitalanteile als Minusposten,f. (3) Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten,g. (3) Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.
3 Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
4 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2020 4005]; [2022 109]; [BBl 2017 399]).
(3) (4)
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2020 4005]; [2022 109]; [BBl 2017 399]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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