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Obligationenrecht (OR)

Art. 958f OR vom 2024

Art. 958f Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 958f Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher

1 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.

2 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.

3 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.

4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 958f Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSEL.2019.13 (SVG.2020.276)ELG Keine Anrechnung eines VerzichtsvermögensLeistung; Vermögens; Ausgabe; Ausgaben; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Einsprache; Vermögensverzicht; Betrag; Recht; Ergänzungsleistungen; Verzicht; Verzichts; Einspracheentscheid; Verzichtsvermögen; Basel; Anspruch; Höhe; Einnahme; Konto; Zahlung; Schenkung; Sozialversicherungsgericht; Beihilfe; Einspracheverfahren; Aufwand; Bargeld
BSSB.2017.92 (AG.2020.613)gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und Fälschung von AusweisenBerufung; Berufungskläger; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Urteil; Gericht; Verfahrens; Akten; Urkunde; Urkunden; Staatsanwaltschaft; Urkundenfälschung; Verfahren; Betrug; Anklage; Anlage; Beweis; Anschluss; Anschlussberufung; Verteidigung; Berufungsbegründung; Berufungsklägers; Berufungserklärung; Betrugs; ührt
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3927/2023ArbeitslosenversicherungLiquidation; Beklagten; Rechnung; Warenlager; Motivationssemester; Position; Liquidationsvereinbarung; Inventar; Klage; Bundes; Parteien; Positionen; Massnahme; Vereinbarung; Motivationssemesters; Urteil; Leistung; Beweis; Kostenstelle; Recht; Schlussabrechnung; Auflösung; Mietzins; Arbeit; Budget