OR Art. 958e -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 958e OR vom 2025

Art. 958e Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 958e

1 Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unternehmen:

  • 1. Anleihensobligationen ausstehend hat; oder
  • 2. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat.
  • 2 Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

    3 Nutzt das Unternehmen eine Verzichtsmöglichkeit gemäss Artikel 961d Absatz 1, 962 Absatz 3 oder 963a Absatz 1 Ziffer 2, so richten sich die Veröffentlichung und die Einsichtnahme nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung. (1)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 958e Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE210051Einsicht in Geschäftsbericht (Art. 958e Abs. 2 OR)Gesuch; Gesuchs; Einsic; Geschäfts; Einsicht; Gesuchsgegnerin; Geschäftsbericht; Streitwert; Parteien; Recht; Gerich; Schied; Gericht; Gesuchst; Kommentar; Prozes; Schweiz; Handelsgericht; Kantons; Corina; Bötschi; Bilanz; Erfolgsrechnung; Stellungnahme; Aktenschluss; EinR:; Tatsachen; Beweismittel
    ZHHE190382Einsicht (Art. 958 e Abs. 2 OR)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Einsicht; Revisionsbericht; Hinweis; Recht; Geschäftsbericht; Parteien; Gläubiger; Interesse; Jahresrechnung; Gericht; Forderung; Verfügung; Investmentvertrag; Darlehen; Investition; Anspruch; Gläubigers; Bilanz; Handelsgericht; Einzelgericht; Geschäftsjahr; Busse; Gewinnbeteiligung; ändige

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2023.83-Partei; Parteien; Parteientschädigung; Sicherheit; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Stellung; Gefährdung; Beschwerde; Zivilgericht; Stellungnahme; Recht; Kautionsgr; Zivilgerichts; Bericht; Zivilgerichtspräsident; Verfügung; Beweis; Geschäfts; Gesuch; Ansicht; Vermögens; Fortführung; Auflage; önne
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