OR Art. 958c -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 958c OR vom 2025

Art. 958c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 958c Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:

  • 1. Sie muss klar und verständlich sein.
  • 2. Sie muss vollständig sein.
  • 3. Sie muss verlässlich sein.
  • 4. Sie muss das Wesentliche enthalten.
  • 5. Sie muss vorsichtig sein.
  • 6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
  • 7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
  • 2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

    3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 958c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRERZ-13-60Forderung aus AuftragRecht; Vorinstanz; Unterlagen; Rechnung; Buchhaltung; Entscheid; Beweis; Auftrag; Widerklage; Ablieferung; Zeuge; Mandat; Zeugen; Parteien; Honorar; Ablieferungspflicht; Beschwerde-; Auftrags; Vertrag; Schaden; Verrechnung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2021.25-Apos; Gewinn; Rekurrentin; Gesellschaft; Leistung; Vorinstanz; Liegenschaft; Rückstellung; Gesellschaften; Leistung; Gewinnausschüttung; Verkauf; Person; Provision; Risiko; Aktionär; Geschäft; Personen; Bilanzberichtigung; Betrag; Jahresrechnung; Zusammenhang; Projekt; Kapital; Provisionen; Höhe
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