ZGB Art. 958 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 958 ZGB vom 2025

Art. 958 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 958 Grundbucheinträge 1. Eigentum und dingliche Rechte

In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen:

  • 1. das Eigentum;
  • 2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
  • 3. die Pfandrechte.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 958 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2022/849Appel; Intimé; Appelant; Appelante; Immeuble; ’appel; ’intimé; Hoirie; ’appelante; ’immeuble; érêt; érant; écembre; écaire; érêts; Lappel; était; écision; édure; édit; éré; ’au; édé; éfini; égué; épens
    VDHC/2014/757-Intimé; Appel; Appelante; écution; élai; Exécution; écembre; Registre; énale; égué; élégué; Aliéner; épens; érant; étention; Ordonnance; écision; Lintimé; Annotation; ésente; Acquéreur; éfaut; Chambre; Riviera
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    107 III 139Verrechnung einer privatrechtlichen Forderung gegen den Bund mit einem öffentlichrechtlichen Anspruch des Bundes. 1. Die Frage, ob eine privatrechtliche Forderung einer Person gegen eine Verwaltungsabteilung des Bundes mit einem öffentlichrechtlichen Anspruch einer andern Verwaltungsabteilung gegen dieselbe Person verrechnet werden kann, ist nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern auf dem Zivilweg zu entscheiden (E. 1). 2. Die PTT kann als Verwaltungsabteilung des Bundes eine gegen sie gerichtete Forderung einer Person mit einer Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen dieselbe Person verrechnen (E. 2). 3. Art. 213 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 316m SchKG schliesst die Verrechnung nur für Forderungen aus, deren Rechtsgrund in Tatsachen liegt, die nach der Bekanntmachung der Nachlassstundung eingetreten sind (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Verrechnung; Forderung; Recht; Bundes; Lassstundung; Verwaltungs; Person; Forderungen; Klage; Bigla; Eidgenossenschaft; Schweizerische; Anspruch; Bundesgericht; Verrechnungserklärung; Schuld; Verfahren; SchKG; Liquidatorin; Lassverfahren; Kaufpreisforderung; Schuldner; Gläubiger; Zeitpunkt; Kaufverträge; Verwaltungsabteilung
    102 Ib 8Grundbuch. 1. Eintragung. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters bei einer sich auf einen richterlichen Entscheid stützenden Anmeldung: a) im allgemeinen (Erw. 2b und 2c); b) hinsichtlich eines Entscheides, mit dem eine - vom Grundbuchamt bereits vollzogene - superprovisorische Verfügung bestätigt wird (Erw. 3). 2. Löschung. Ein bestehender Grundbucheintrag kann nicht auf dem Beschwerdeweg beseitigt werden (Erw. 3 a.E.). Grundbuch; Entscheid; Eintragung; Grundbuchamt; Verfügung; Sursee; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundbuchverwalter; Luzern; Anmeldung; Justiz; Prüfung; Urteil; Hodel; Grundstück; Verwaltungsvermögen; Pfandrecht; Justizkommission; Kantons; Löschung; Amtsgerichtspräsident; Vorinstanz; Gericht; Staat; Amtsgerichtspräsidenten