Art. 957a Buchführung
1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.
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3 Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.
4 Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung.
5 Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210152 | Forderung | Beklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung |
ZH | SB230104 | Unterlassung der Buchführung | Beschuldigte; Buchhaltung; Führung; Vorinstanz; Beschuldigten; Buchführung; Urteil; Berufung; Geschäfts; Verteidigung; Verwaltungsrat; Pflicht; Unterlassung; Geldstrafe; Forderung; Sinne; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Geschäftsführer; Gesellschaft; Gericht; Dispositiv; Konkurs; önne |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2021.11 | - | Rekurrenten/; Rekurrenten/Beschwerdeführer; Veranlagung; Rekurs; Veranlagungsbehörde; Einsprache; Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin; Praxis; Apos; Olten-Gösgen; Rechnung; Buchhaltung; Recht; Steuergericht; Ermessen; Beschwerdeführern; Rekurrenten/Beschwerdeführern; Verfahren; Unterlagen; Verfügung; Eingabe; Stellung; Höhe; Stellungnahme; Einspracheentscheid; Einkommen; ührt |
SG | B 2019/93, B 2019/94 | Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 DBG. Der Beschwerdegegner rechnete die von der Beschwerdeführerin verbuchten Fremdleistungen in der Höhe von CHF 101'941 mangels Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit dem Reingewinn zu. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen wer-den, dass die Buchungen erst nachträglich erfasst wurden. Ausserdem weisen die Unter-lagen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin Widersprüche auf. Schliesslich sind Barzahlungen in dieser Höhe unüblich. Aufgrund der gesamten Umstände gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Zweifel auszuräumen und den Nachweis zu erbringen, dass die geltend gemachten Fremdleistungen geschäftsmässig begründet gewesen seien (Verwaltungsgericht, B 2019/93 und B 2019/94). | äftsmässig; Verwaltung; Vertretung; Person; Kanton; Verfügung; Rechnung; Beschwerdegegner; Reingewinn; Steuerbehörde; Vertreter; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Kantons; Verwaltungsgericht; Handelsregister; Vertretungsverhältnis; Buchführung; Veranlagung; Gallen; Bundessteuer; Gesellschaft; Steuerpflichtigen; Steuerbehörden; Umstände |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3927/2023 | Arbeitslosenversicherung | Liquidation; Beklagten; Rechnung; Warenlager; Motivationssemester; Position; Liquidationsvereinbarung; Inventar; Klage; Bundes; Parteien; Positionen; Massnahme; Vereinbarung; Motivationssemesters; Urteil; Leistung; Beweis; Kostenstelle; Recht; Schlussabrechnung; Auflösung; Mietzins; Arbeit; Budget |
A-2589/2020 | Mehrwertsteuer | Steuer; Frist; Vorinstanz; Urteil; Ermessen; MWSTG; Verfügung; Recht; Mehrwertsteuer; Urteile; Person; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; BVGer; Schätzung; Einsprache; Steuerpflicht; Forderung; Bundesverwaltungsgericht; Ermessenseinschätzung; Wiederherstellung; Verfahren; Beweis; Umsatz; Verzugs; Gesuch; Verfahrens |