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Obligationenrecht (OR)

Art. 957a OR vom 2024

Art. 957a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 957a Buchführung

1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.

2 Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten:

  • 1. die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
  • 2. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
  • 3. die Klarheit;
  • 4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
  • 5. die Nachprüfbarkeit.
  • 3 Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.

    4 Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung.

    5 Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 957a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210152ForderungBeklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung
    ZHSB230104Unterlassung der BuchführungBeschuldigte; Buchhaltung; Führung; Vorinstanz; Beschuldigten; Buchführung; Urteil; Berufung; Geschäfts; Verteidigung; Verwaltungsrat; Pflicht; Unterlassung; Geldstrafe; Forderung; Sinne; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Geschäftsführer; Gesellschaft; Gericht; Dispositiv; Konkurs; önne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2021.11-Rekurrenten/; Rekurrenten/Beschwerdeführer; Veranlagung; Rekurs; Veranlagungsbehörde; Einsprache; Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin; Praxis; Apos; Olten-Gösgen; Rechnung; Buchhaltung; Recht; Steuergericht; Ermessen; Beschwerdeführern; Rekurrenten/Beschwerdeführern; Verfahren; Unterlagen; Verfügung; Eingabe; Stellung; Höhe; Stellungnahme; Einspracheentscheid; Einkommen; ührt
    SGB 2019/93, B 2019/94Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 DBG. Der Beschwerdegegner rechnete die von der Beschwerdeführerin verbuchten Fremdleistungen in der Höhe von CHF 101'941 mangels Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit dem Reingewinn zu. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen wer-den, dass die Buchungen erst nachträglich erfasst wurden. Ausserdem weisen die Unter-lagen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin Widersprüche auf. Schliesslich sind Barzahlungen in dieser Höhe unüblich. Aufgrund der gesamten Umstände gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Zweifel auszuräumen und den Nachweis zu erbringen, dass die geltend gemachten Fremdleistungen geschäftsmässig begründet gewesen seien (Verwaltungsgericht, B 2019/93 und B 2019/94). äftsmässig; Verwaltung; Vertretung; Person; Kanton; Verfügung; Rechnung; Beschwerdegegner; Reingewinn; Steuerbehörde; Vertreter; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Kantons; Verwaltungsgericht; Handelsregister; Vertretungsverhältnis; Buchführung; Veranlagung; Gallen; Bundessteuer; Gesellschaft; Steuerpflichtigen; Steuerbehörden; Umstände
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-3927/2023ArbeitslosenversicherungLiquidation; Beklagten; Rechnung; Warenlager; Motivationssemester; Position; Liquidationsvereinbarung; Inventar; Klage; Bundes; Parteien; Positionen; Massnahme; Vereinbarung; Motivationssemesters; Urteil; Leistung; Beweis; Kostenstelle; Recht; Schlussabrechnung; Auflösung; Mietzins; Arbeit; Budget
    A-2589/2020MehrwertsteuerSteuer; Frist; Vorinstanz; Urteil; Ermessen; MWSTG; Verfügung; Recht; Mehrwertsteuer; Urteile; Person; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; BVGer; Schätzung; Einsprache; Steuerpflicht; Forderung; Bundesverwaltungsgericht; Ermessenseinschätzung; Wiederherstellung; Verfahren; Beweis; Umsatz; Verzugs; Gesuch; Verfahrens