144 III 310 (5A_518/2017) | Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Führung des Grundbuchs; Abweisung einer Grundbuchanmeldung. Die Abweisung einer Grundbuchanmeldung betrifft einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht. Sie ist vermögensrechtlicher Natur und unterliegt nur dann der Beschwerde in Zivilsachen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (E. 1.1). | Grundbuch; Urteil; Abweisung; Grundbuchanmeldung; Zivilsache; Streit; Urteile; Entscheid; Natur; Streitwert; Wohnrecht; Eintragung; Bundesrechtspflege; öffentlich-rechtliche; Grundbuchamt; Zivilsachen; Führung; öffentlich-rechtlichen; Zusammenhang; Zivilrecht; Bundesgericht; Erwägungen; Grundbuchs; SCHMID; Urteilen; Hinweis; Urteilskopf; Auszug; Abteilung |
127 III 195 | Löschung einer Dienstbarkeit, die jede rechtliche Bedeutung verloren hat (Art. 976 ZGB); Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung; Vorgehen des Grundbuchverwalters. Liegt ein Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung der Dienstbarkeit gestützt auf Art. 976 ZGB vor, so hat der Grundbuchverwalter die Löschung im Hauptbuch vorzunehmen, wenn er die gesetzliche Voraussetzung als erfüllt betrachtet. In diesem Fall ist es unzulässig, das Löschungsbegehren vor dem Vollzug in einer beschwerdefähigen Verfügung gutzuheissen und die Löschung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vorzunehmen (E. 2). | Löschung; Grundbuch; Grundbuchverwalter; Verfügung; Begehren; SCHMID; Voraussetzung; Eigentümer; STEINAUER; Justiz; Verfahren; Justizkommission; Luzern; Grundstücks; Grundbuchverwalters; Rechtskraft; JÜRG; Klage; HENRI; Urteil; Obergerichts; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eigentümers; Vorgehen; Hauptbuch; Eintritt |