Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 956

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 956 ZGB vom 2024

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Art. 956 IV. Administrative Aufsicht (1)

1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.

2 Der Bund übt die Oberaufsicht aus.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

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Art. 956 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090317FirmaBeklagten; Keytrade; Firma; Namens; Verwechslung; Firmen; Domain; Schweiz; Recht; Zweigniederlassung; Domain-Name; Verwechslungsgefahr; Domain-Namen; Zeichen; Interesse; Handel; Branch; Interessen; Kennzeichen; Handels; Verwendung; Dienstleistung; Schweizer; Dienstleistungen; Geneva; Urteil; Frist; Unternehmen; Namensrecht
SZZK2 2021 18GebührenrechnungKG-act; Gebühr; Nutzniessung; Gebühren; Rechnung; „Wert; Begründung; Nutzniessung“; Berechnung; Notariat; Liegenschaft; Kanton; Stunden; Einsiedeln; Übrigen; Verkehrswert; Beschluss; Kantonsgericht; Recht; Verkehrswertschätzung; Gebührenrechnung; Grundbuchamt; Beschwerdeantwort; Beschwerdeführers; Arbeit; Güterschatzungskommission; Notariats; Aufwand; Arbeitsaufwand

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2004 127AGVE 2004 127 S.489 2004 Grundbuchrecht 489 VIII. Grundbuchrecht 127 Art. 781 ZGB; Art. 7 GBV Verein X; Grundbuchbeschwerde...Person; Personaldienstbarkeit; Grundbuch; Grundstück; Nutzniessung; Wohnrecht; Stockwerk; Dienstbarkeit; Dienstbarkeiten; Stockwerkeigentum; Belastung; Recht; Grundstücks; Benutzung; Stockwerkeigentums; Personaldienstbarkeiten; Nutzungs; Eigentümer; Benutzungsrecht; Ausübung; änkte
AGAGVE 2002 147AGVE 2002 147 S.643 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht 147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002...Grundbuch; Grundstück; Recht; Parzelle; SchKG; Betreibungsamt; Anmeldung; Dienstbarkeiten; Grundbuchverwalter; Eintrag; Eigentums; Eintragung; Löschung; Doppelaufruf; Grenze; Grund-; Grundbuchamt; Aufruf; Zuschlag; Zwangsvollstreckung; Einfriedigungsrecht; Grundstücks; Rechte; Notariatsrecht; Eigentumsübergangs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 310 (5A_518/2017)Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Führung des Grundbuchs; Abweisung einer Grundbuchanmeldung. Die Abweisung einer Grundbuchanmeldung betrifft einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht. Sie ist vermögensrechtlicher Natur und unterliegt nur dann der Beschwerde in Zivilsachen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (E. 1.1). Grundbuch; Urteil; Abweisung; Grundbuchanmeldung; Zivilsache; Streit; Urteile; Entscheid; Natur; Streitwert; Wohnrecht; Eintragung; Bundesrechtspflege; öffentlich-rechtliche; Grundbuchamt; Zivilsachen; Führung; öffentlich-rechtlichen; Zusammenhang; Zivilrecht; Bundesgericht; Erwägungen; Grundbuchs; SCHMID; Urteilen; Hinweis; Urteilskopf; Auszug; Abteilung
127 III 195Löschung einer Dienstbarkeit, die jede rechtliche Bedeutung verloren hat (Art. 976 ZGB); Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung; Vorgehen des Grundbuchverwalters. Liegt ein Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung der Dienstbarkeit gestützt auf Art. 976 ZGB vor, so hat der Grundbuchverwalter die Löschung im Hauptbuch vorzunehmen, wenn er die gesetzliche Voraussetzung als erfüllt betrachtet. In diesem Fall ist es unzulässig, das Löschungsbegehren vor dem Vollzug in einer beschwerdefähigen Verfügung gutzuheissen und die Löschung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vorzunehmen (E. 2). Löschung; Grundbuch; Grundbuchverwalter; Verfügung; Begehren; SCHMID; Voraussetzung; Eigentümer; STEINAUER; Justiz; Verfahren; Justizkommission; Luzern; Grundstücks; Grundbuchverwalters; Rechtskraft; JÜRG; Klage; HENRI; Urteil; Obergerichts; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eigentümers; Vorgehen; Hauptbuch; Eintritt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Wolf, Schmid, SchweizerBasler Schweizerisches Zivilgesetzbuch II2019