Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 956 OR vom 2025

Art. 956 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 956

1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.

2 Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 956 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210052Firma / MarkeMarke; Firma; Verwechslung; Firmen; Marken; Recht; Verkehr; Zeichen; Verwechslungsgefahr; Handels; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Urteil; Gebrauch; Bestandteil; Handelsregister; Schweiz; Unternehmen; Bundesgerichts; Dienstleistung; Dienstleistungen; Element; Domain; Produkt; Geschäfts; Kennzeichen
ZHHG200115Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWGRecht; Beklagten; Rechtsbegehren; Klägerinnen; Internet; Zeichen; Schweiz; Richt; Marke; Urteil; Marken; Unterlassung; Bundesgericht; Präsenz; Domain; Präsenzen; Gebrauch; Adressen; Dienstleistungen; Namens; -Präsenzen; Internetpräsenz; -Adressen; Internetseite; Anspruch; Bezug; Unterlassungserklärung; ://twittercom/A; Namensrecht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2019.3 (AG.2020.65)FirmaFirma; Klägerinnen; Handel; Handels; Lavia; Firmen; Klage; Beklagten; Recht; Handelsregister; Verwechslung; Verwechslungsgefahr; Basel; Gericht; Stadt; Basel-Stadt; Gebrauch; Schweiz; Parteien; Kanton; Kantons; Schweizer; Androhung; Streitwert; Unternehmen; Bundesgericht; Genossenschaft
BSZK.2016.1 (AG.2017.81)Firma GmbHFirma; Firmen; Klage; Beklagten; Handel; Mehrwertsteuer; Handelsregister; Parteien; Firmenrecht; Parteientschädigung; Basel; Gericht; Kanton; Verwechslungsgefahr; Kantons; Basel-Stadt; Firmenrechts; Auflage; Schweiz; Verfahren; Firmenrechtsverletzung; Bestandteil; Verletzung; Ziffer; Akronym; Unterlassungs; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 225 (4A_335/2019)
Regeste
Kennzeichengebrauch im Internet; hinreichender Bezug zur Schweiz. Grundsätze der Beurteilung, wann bei der Verwendung einer ausländischen Internetpräsenz ein Kennzeichengebrauch in der Schweiz vorliegt (E. 3).
Internet; Schweiz; Kennzeichen; Zeichen; Recht; Internets; Merck; Schutz; Abruf; Abrufbarkeit; Bezug; Beschwerdeführerinnen; Internetseite; Staat; Internetpräsenz; Urteil; Verwendung; Marken; Beklagten; Gebiet; BETTINGER; Domain; Joint; Recommendation; Kennzeichengebrauch; Beurteilung; Bundesgericht; Möglichkeit
128 III 224Art. 956 OR, Art. 3 lit. d UWG; Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb. Zum Schutz der Ausschliesslichkeit von Firmen, deren Inhalt im Wesentlichen aus einer gemeinfreien Sachbezeichnung besteht, insbesondere von solchen, die nach "alter Praxis" des Eidgenössischen Handelsregisteramts anerkannt wurden. Unterschiede zum Markenschutz (E. 2b). Pflicht zum Gebrauch der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, soweit dies erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr gegenüber einer Firma mit Exklusivitätsrecht zu vermeiden (E. 2d). Lauterkeitsrechtliche Schranken für verwechselbare Darstellungen der Firma, in denen einzelne Firmenbestandteile ungleich gestaltet sind (E. 2c). Firma; Wache; Wache; Handelsregister; Firmen; Wach; Wache; Verwendung; Schweiz; Beklagten; Firmenbestandteil; Wesentlichen; Sachbezeichnung; Verwechslungsgefahr; Kanton; Vorinstanz; Wettbewerb; Marke; Recht; Gallen; Zweigniederlassung; Handelsgericht; Wache; Lauterkeitsrecht; Praxis; Marken; Aktiengesellschaft; Urteil; Schliess-Aktiengesellschaft; Berufung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4719/2010Handelsregister- und FirmenrechtFirmen; Firma; Vorinstanz; Handels; Handelsregis; Handelsregister; Recht; Bundes; Stesag; Verfü; Verfügung; Basel; Identität; Firmenidentität; Gesellschaft; Firmenänderung; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Prüfung; Weisung; Rechtsform; Kleinschreibung; Bestimmungen; Bundesgericht; Richter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SiffertBerner Kommentar2017
-Berner Die Geschäftsfirmen2017