Obligationenrecht (OR) Art. 954a

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 954a OR vom 2025

Art. 954a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 954a Firmen- und Namensgebrauchspflicht (1)

1 In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden.

2 Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 954a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU190055ForderungFriedensrichter; Entscheid; Firma; Friedensrichteramt; Handelsregister; Gericht; Postfach; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Beschluss; Geschäft; Person; Gebilde; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Forderung; Verfügung; Gesuch; Frist; Brief; Kammer; Offenbar; Erwägungen; Einzelfirma; Konkurs; Ausland-offshore-Firma
ZHRU190054Gesuch um unentgeltliche ProzessführungEntscheid; Einzelrichter; Firma; Obergericht; Gericht; Oberrichter; Gesuch; Verfahren; Handelsregister; Postfach; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Beschluss; Urteil; Einzelrichters; Erwägungen; Busse; Rechtsmittel; Konkurs; Pflicht; Eintrag; Gebilde; Parteientschädigungen; Zustellung; Mitteilung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.Anwälte; Anwalt; Aktie; Aktien; Verwaltungsrat; Statuten; Gesellschaft; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Organisation; Absatz; Verwaltungsrates; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Zürcher; Mitglieder; Anwälten; Aufsichtsbehörde; Aktionäre; Rechtsdienstleistungen; Nicht-Anwälte
LUAR 08 8Art. 8 lit. d. BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.Anwälte; Anwalt; Gesellschaft; Anwalts; Gesellschafter; Statuten; Anwälten; Anwältin; Recht; Anwältinnen; Mehrheit; Stammanteil; Organisation; Aufsichtsbehörde; Stammanteile; Gesellschafterversammlung; Anwaltsgesellschaft; Schweiz; Nicht-Anwälten; Zürcher; Berufsregeln; Geschäftsführung; Beschlüsse; Organisations-Reglement; Anwaltsregister; Zürcher; Modell
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