Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 951 OR vom 2025

Art. 951 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 951 Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma (1)

Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

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Art. 951 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210052Firma / MarkeMarke; Firma; Verwechslung; Firmen; Marken; Recht; Verkehr; Zeichen; Verwechslungsgefahr; Handels; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Urteil; Gebrauch; Bestandteil; Handelsregister; Schweiz; Unternehmen; Bundesgerichts; Dienstleistung; Dienstleistungen; Element; Domain; Produkt; Geschäfts; Kennzeichen
ZHHG190019FirmaFirma; Recht; Urteil; Firmen; Beklagten; Klage; Bestandteil; Androhung; Ziffer; Verwechslung; Handelsregister; Gericht; Sàrl; Rechtsbegehren; Verwechslungsgefahr; Schweiz; Schweizer; Ordnungsbusse; Nichterfüllung; Parteien; Kommentar; Frist; Schweizerische; SIFFERT; Sachbezeichnung; Gebrauch; Rechtsbegehrens; Firmenbestandteil; Systems
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2019.3 (AG.2020.65)FirmaFirma; Klägerinnen; Handel; Handels; Lavia; Firmen; Klage; Beklagten; Recht; Handelsregister; Verwechslung; Verwechslungsgefahr; Basel; Gericht; Stadt; Basel-Stadt; Gebrauch; Schweiz; Parteien; Kanton; Kantons; Schweizer; Androhung; Streitwert; Unternehmen; Bundesgericht; Genossenschaft
BSZK.2016.1 (AG.2017.81)Firma GmbHFirma; Firmen; Klage; Beklagten; Handel; Mehrwertsteuer; Handelsregister; Parteien; Firmenrecht; Parteientschädigung; Basel; Gericht; Kanton; Verwechslungsgefahr; Kantons; Basel-Stadt; Firmenrechts; Auflage; Schweiz; Verfahren; Firmenrechtsverletzung; Bestandteil; Verletzung; Ziffer; Akronym; Unterlassungs; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 224Art. 956 OR, Art. 3 lit. d UWG; Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb. Zum Schutz der Ausschliesslichkeit von Firmen, deren Inhalt im Wesentlichen aus einer gemeinfreien Sachbezeichnung besteht, insbesondere von solchen, die nach "alter Praxis" des Eidgenössischen Handelsregisteramts anerkannt wurden. Unterschiede zum Markenschutz (E. 2b). Pflicht zum Gebrauch der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, soweit dies erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr gegenüber einer Firma mit Exklusivitätsrecht zu vermeiden (E. 2d). Lauterkeitsrechtliche Schranken für verwechselbare Darstellungen der Firma, in denen einzelne Firmenbestandteile ungleich gestaltet sind (E. 2c). Firma; Wache; Wache; Handelsregister; Firmen; Wach; Wache; Verwendung; Schweiz; Beklagten; Firmenbestandteil; Wesentlichen; Sachbezeichnung; Verwechslungsgefahr; Kanton; Vorinstanz; Wettbewerb; Marke; Recht; Gallen; Zweigniederlassung; Handelsgericht; Wache; Lauterkeitsrecht; Praxis; Marken; Aktiengesellschaft; Urteil; Schliess-Aktiengesellschaft; Berufung
122 III 369Art. 951 Abs. 2 OR. Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften. Geringer Schutzumfang von Firmen, die dem Gemeingut angenähert sind und keine erhöhte Verkehrsgeltung geniessen (E. 1 und 2a). Gegenüber einer älteren Firma, die gleiche Sachbezeichnungen wie die jüngere aufweist, können bereits verhältnismässig kennzeichnungsschwache Zusätze genügend Abstand schaffen (E. 1 und 2b). Firmen; Firma; Management; Gallen; Urteil; Programm; Zentrum; Beklagten; Gallen; Firmenbestandteile; Sachbezeichnungen; Handelsgericht; Schutz; Akronym; Unterscheidbarkeit; Aktiengesellschaft; Führung; Publikum; Recht; MZSG; Management; Verwechslungen; Berufung; Schutzumfang; Verkehrsgeltung; üngere

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4719/2010Handelsregister- und FirmenrechtFirmen; Firma; Vorinstanz; Handels; Handelsregis; Handelsregister; Recht; Bundes; Stesag; Verfü; Verfügung; Basel; Identität; Firmenidentität; Gesellschaft; Firmenänderung; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Prüfung; Weisung; Rechtsform; Kleinschreibung; Bestimmungen; Bundesgericht; Richter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rino SiffertBerner Die Geschaftsfirmen2017