128 III 224 | Art. 956 OR, Art. 3 lit. d UWG; Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb. Zum Schutz der Ausschliesslichkeit von Firmen, deren Inhalt im Wesentlichen aus einer gemeinfreien Sachbezeichnung besteht, insbesondere von solchen, die nach "alter Praxis" des Eidgenössischen Handelsregisteramts anerkannt wurden. Unterschiede zum Markenschutz (E. 2b). Pflicht zum Gebrauch der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, soweit dies erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr gegenüber einer Firma mit Exklusivitätsrecht zu vermeiden (E. 2d). Lauterkeitsrechtliche Schranken für verwechselbare Darstellungen der Firma, in denen einzelne Firmenbestandteile ungleich gestaltet sind (E. 2c). | Firma; Wache; Wache; Handelsregister; Firmen; Wach; Wache; Verwendung; Schweiz; Beklagten; Firmenbestandteil; Wesentlichen; Sachbezeichnung; Verwechslungsgefahr; Kanton; Vorinstanz; Wettbewerb; Marke; Recht; Gallen; Zweigniederlassung; Handelsgericht; Wache; Lauterkeitsrecht; Praxis; Marken; Aktiengesellschaft; Urteil; Schliess-Aktiengesellschaft; Berufung |
122 III 369 | Art. 951 Abs. 2 OR. Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften. Geringer Schutzumfang von Firmen, die dem Gemeingut angenähert sind und keine erhöhte Verkehrsgeltung geniessen (E. 1 und 2a). Gegenüber einer älteren Firma, die gleiche Sachbezeichnungen wie die jüngere aufweist, können bereits verhältnismässig kennzeichnungsschwache Zusätze genügend Abstand schaffen (E. 1 und 2b). | Firmen; Firma; Management; Gallen; Urteil; Programm; Zentrum; Beklagten; Gallen; Firmenbestandteile; Sachbezeichnungen; Handelsgericht; Schutz; Akronym; Unterscheidbarkeit; Aktiengesellschaft; Führung; Publikum; Recht; MZSG; Management; Verwechslungen; Berufung; Schutzumfang; Verkehrsgeltung; üngere |