Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 950

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 950 ZGB vom 2025

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Art. 950 Amtliche Vermessung (1)

1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.

2 Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (2) regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
(2) SR 510.62

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Art. 950 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV230008VollstreckungGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Grundstück; Rückschnitt; Gesuchstellers; Parteien; Beschwer; Verfahren; Hecke; Vergleich; Vollstreckung; Recht; Grundstücks; Buchshecke; Urteil; Vereinbarung; Vorinstanz; Entscheid; Grundstücksgrenze; Mäuerchen; Streit; Ersatzvornahme; Dispositiv; Vergleichs; Urteils; Höhe; Streitwert; üglich
ZHHG210211Unterlassung und ForderungNutzungs; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Miteigentums; Grundbuch; Miteigentumsanteil; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagte; Beklagten; Aussenfläche; Grundstücks; Mietvertrag; Klage; Werbesäule; Werkstatt; Sonderrecht; Grenzzaun; Flächen; Obergeschoss; Gebäude; Unterbaurecht; Werkstattgebäude; Vorplatz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2001 5D. Das Grundbuch5 Art. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche VermessungGegenstand und Verfahren der amtlichen Vermessung (Erw. 1 und 3b)Wesen und Inhalt der zivilrechtlichen Klage nach § 19 GVD; Passivlegitimation (Erw. 2a und 3b)Allfällige Fehler des Geometers oder der Vermessungskommission bildenim... Vermessung; Grundbuch; Vermarkung; Einsprache; Klage; Eigentum; Vermessungswerk; Verfahren; Grenze; Begehren; Recht; Eigentums; Fehler; Zivilrichter; Vermes-; Zivilrecht; Geometers; Vermessungskommission; Beweis; Grundstücke; Grenzzeichen; Einsprachen; Vermessungsorgan; Kommentar; Grenzverlauf
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidBasler Art.9502003