Art. 950 Gesellschaftsfirmen
1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210052 | Firma / Marke | Marke; Firma; Verwechslung; Firmen; Marken; Recht; Verkehr; Wechslungsgefahr; Zeichen; Verwechslungsgefahr; Handels; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Urteil; Rechtlich; Gebrauch; Bestandteil; Schaft; Handelsregister; Schweiz; Klägerische; Unternehmen; Bundesgerichts; Dienstleistung; Element; Dienstleistungen; Domain; Produkt |
ZH | HE220051 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Firma; Massnahmen; Firmen; Vorsorglich; Partei; Verwechslungsgefahr; Vorsorgliche; Parteien; Bestandteil; Namens; Hauptsache; Anspruch; Rechtlich; Familienname; Handel; Anordnung; Sorglichen; Familiennamen; Bestandteile; Vorsorglichen; Entscheid; Domain; Glaubhaft; Sicherheit; Kombination; Unternehmen; Begründet |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | AR 08 73 | Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. | |
LU | AR 08 8 | Art. 8 lit. d. BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
123 III 220 | Firmenrecht (Art. 944 ff. OR, 950 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Positive Publizitätswirkung der Eintragung im Handelsregister (E. 3). Eine Aktiengesellschaft kann ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen; diese Grundsätze, darunter das Täuschungsverbot, hat der Handelsregisterführer von Amtes wegen zu beachten (Art. 955 OR). Anders die Verwechslungsgefahr (Art. 944 Abs. 1 OR), die auf Begehren eines Betroffenen hin geprüft wird. Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Firmenbildung und -gebrauchspflicht verstösst, haftet dem Dritten aus Art. 41 OR (E. 4a-c). Haftung aus erwecktem Konzernverhalten (E. 4e)? Stellt die späte Erhebung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Zivilprozess ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar? Folgen dieses Vorgehens (E. 4d). | Recht; Recht; Firmen; &; Handelsregister; Gesellschaft; Beklagten; Aberkennung; Passiv; Passivlegitimation; Vertrag; Rechtsöffnung; Forderung; Aberkennungsklage; Fehlende; Management; Verhalten; Eintrag; Service; Financier; SFM; Services; Financiers; Eintragung; Firma; Handelsgericht; Rechtsöffnungsverfahren; Schaden; Berufung |
118 II 319 | Art. 944 Abs. 1 OR. Verbot figurativer Firmen. Unzulässigkeit des Firmenbestandteils "MacCooperative", da der regelwidrig gebildete Grossbuchstabe C inmitten einer Phantasiebezeichnung als figuratives Zeichen erscheint (E. 4). | Firmen; Person; Genossenschaft; Personen; Phantasiebezeichnung; MacCooperative; Firma; Firmenbestandteil; Deutschen; Sprache; Figurativ; Grossbuchstabe; Eintrag; Unternehmen; Gefahr; Urteil; Direktion; Kantons; HRegV; Beschwerde; Grundsätze; BÜHLER; FORSTMOSER; Bezeichnung; AaO; MacCooperative; Macintosh-Anwender; Gründung; Justiz; Verwaltungsgerichtsbeschwerde |