ZGB Art. 95 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 95 ZGB vom 2024

Art. 95 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 95

1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten. (1)

2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 193 (5A_882/2010)Art. 72 Abs. 2 lit. b, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 95 und 98 BGG; Rechtsnatur eines Entscheides über eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist (E. 1.1). Das Urteil über eine solche Schuldneranweisung ist grundsätzlich ein materielles Endurteil und keine vorsorgliche Massnahme (E. 1.2).
Regeste b
Art. 289 Abs. 2 und Art. 291 ZGB; Subrogation des Gemeinwesens in das Recht, eine Schuldneranweisung zu verlangen. Bevorschusst ein Gemeinwesen die Kinderunterhaltsbeiträge, so geht das Recht, die Schuldneranweisung zu verlangen, von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über. Das Gemeinwesen hat in der Folge auch das Recht, für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeiträge die Schuldneranweisung zu verlangen. Die Anordnung der Schuldneranweisung ist ein Ermessensentscheid, der sowohl die Berücksichtigung der Situation des säumigen Unterhaltsschuldners wie auch des Staates als Subrogationsgläubiger der Unterhaltsforderung erlaubt (E. 2 und 3).
Schuldner; Schuldneranweisung; Unterhalt; Gemeinwesen; Unterhalts; Recht; Urteil; Kindes; Entscheid; Kinder; Subrogation; Anweisung; Unterhaltsbeiträge; Rechte; Gemeinde; Bundesgericht; Massnahme; Unterhaltsforderung; Lenzburg; Botschaft; HEGNAUER; Kommentar; Unterhaltsanspruch; Natur; Gemeinwesens; ällige
128 IV 201Harte Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB); Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Die Bestrafung wegen des Vertriebes von pornographischen Magazinen und Videofilmen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten bzw. mit menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt haben, verstösst auch dann nicht gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn mit diesen Erzeugnissen ausschliesslich interessierte und eingeweihte Erwachsene bedient werden (E. 1). Art. 20 StGB. Rechtsirrtum verneint (E. 2). Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. e, lit. f und Abs. 2 URG); Verwendung zum Eigengebrauch (Art. 19 URG). Der Inhaber eines Geschäfts, der im Handel erhältliche Werkexemplare vollständig oder weitgehend vollständig vervielfältigt und die Kopien an Kunden zu deren Eigengebrauch veräussert, erfüllt den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung (E. 3). Recht; Kopie; Recht; Werke; Kopien; Sinne; Werkexemplare; Urheber; Handlungen; Eigengebrauch; Pornographie; Schutz; Gericht; Entscheid; Meinung; Urheberrecht; Darstellung; Meinungsäusserung; Darstellungen; Kunde; Meinungsäusserungsfreiheit; Ausscheidungen; Gewalttätigkeiten; Bundesgesetz; Erwachsene; Erzeugnisse; Videofilm