ZG Art. 95 - Nichtzollrechtliche Aufgaben

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 95 ZG vom 2023

Art. 95 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 95 Nichtzollrechtliche Aufgaben

1 Das BAZG wirkt beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes mit, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen.

1bis Im Rahmen seiner Aufgaben unterstützt es die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. (1)

2 Sind Abgaben zweckgebunden, so zieht das BAZG seine Erhebungskosten vom Rohertrag ab.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 193 (5A_882/2010)Art. 72 Abs. 2 lit. b, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 95 und 98 BGG; Rechtsnatur eines Entscheides über eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist (E. 1.1). Das Urteil über eine solche Schuldneranweisung ist grundsätzlich ein materielles Endurteil und keine vorsorgliche Massnahme (E. 1.2).
Regeste b
Art. 289 Abs. 2 und Art. 291 ZGB; Subrogation des Gemeinwesens in das Recht, eine Schuldneranweisung zu verlangen. Bevorschusst ein Gemeinwesen die Kinderunterhaltsbeiträge, so geht das Recht, die Schuldneranweisung zu verlangen, von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über. Das Gemeinwesen hat in der Folge auch das Recht, für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeiträge die Schuldneranweisung zu verlangen. Die Anordnung der Schuldneranweisung ist ein Ermessensentscheid, der sowohl die Berücksichtigung der Situation des säumigen Unterhaltsschuldners wie auch des Staates als Subrogationsgläubiger der Unterhaltsforderung erlaubt (E. 2 und 3).
Schuldner; Schuldneranweisung; Unterhalt; Gemeinwesen; Unterhalts; Recht; Urteil; Kindes; Entscheid; Kinder; Subrogation; Anweisung; Unterhaltsbeiträge; Rechte; Gemeinde; Bundesgericht; Massnahme; Unterhaltsforderung; Lenzburg; Botschaft; HEGNAUER; Kommentar; Unterhaltsanspruch; Natur; Gemeinwesens; ällige
128 IV 201Harte Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB); Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Die Bestrafung wegen des Vertriebes von pornographischen Magazinen und Videofilmen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten bzw. mit menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt haben, verstösst auch dann nicht gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn mit diesen Erzeugnissen ausschliesslich interessierte und eingeweihte Erwachsene bedient werden (E. 1). Art. 20 StGB. Rechtsirrtum verneint (E. 2). Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. e, lit. f und Abs. 2 URG); Verwendung zum Eigengebrauch (Art. 19 URG). Der Inhaber eines Geschäfts, der im Handel erhältliche Werkexemplare vollständig oder weitgehend vollständig vervielfältigt und die Kopien an Kunden zu deren Eigengebrauch veräussert, erfüllt den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung (E. 3). Recht; Kopie; Recht; Werke; Kopien; Sinne; Werkexemplare; Urheber; Handlungen; Eigengebrauch; Pornographie; Schutz; Gericht; Entscheid; Meinung; Urheberrecht; Darstellung; Meinungsäusserung; Darstellungen; Kunde; Meinungsäusserungsfreiheit; Ausscheidungen; Gewalttätigkeiten; Bundesgesetz; Erwachsene; Erzeugnisse; Videofilm

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7949/2015UrheberrechtAntrag; Akten; Akteneinsicht; Antrags; Antragsteller; Vorinstanz; Hilfeleistung; Antragstellerin; Interesse; Recht; Zollverwaltung; Verfahren; Beweis; Interessen; Verfügung; Urteil; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Fälschungen; Geheimhaltung; Sachverhalt; Anspruch; Immaterialgüter; Einsicht; Begründung
A-5254/2014ZölleBundes; Einziehung; Zollverwaltung; Vernichtung; Recht; Recht; Verordnung; Vorinstanz; Banknoten; Beschlagnahme; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Verfahren; Grundlage; Schweiz; Kontrolle; Gesetze; Barmittel; Gesetzes; Über; Massnahme; Zollgesetz