SchKG Art. 95 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 95 SchKG vom 2024

Art. 95 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 95 Reihenfolge
der Pfändung a. Im
allgemeinen

1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet. (1)

2 Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht. (1)

3 In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.

4 Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.

4bis Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen. (3)

5 Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 95 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220048Aufhebung der BetreibungSchKG; Forderung; Betreibung; Entscheid; Bundesgericht; Recht; Urkunde; Beschwerdegegner; Schuld; Kanton; Verfügung; Klage; Kantons; Freiburg; Urteil; Aufhebung; Verfahren; Nichtbestand; Urkunden; Vorinstanz; Zahlung; Gesuch; Betreibungsforderung; I-BANGERT; Gericht; Audienz; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt
ZHPS190029Steigerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)SchKG; Betreibung; Recht; Schuld; Beschwerde; Gesetzgeber; Faust; Faustpfand; Verwertung; Vorinstanz; Regel; Eigentümer; Beschwerdegegner; Pfändung; Verfahren; Inhabertitel; Eigentümeroder; Regelung; Betreibungsamt; Forderung; Gläubiger; Kommission; Schuldner; Betrag; Schuldbrief
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2022.51-Betreibung; Einkommen; Betreibungsamt; Existenzminimum; Schuld; Vernehmlassung; Lohnpfändung; Beschwerdeführers; Jahresabschluss; Verrechnungssteuer; Stellungnahme; Buchhaltung; Pfändung; Existenzminimums; Schuldbetreibung; Konkurs; Betrag; Einnahmen; SchKG; Beilage; Aufsichtsbehörde; Drittanspruch; Betreibungsamtes; Schuldner; Betrieb; Einkommens; Gesamteinkommen
SOSCBES.2022.39-Pfändung; Betreibungsamt; Lohnpfändung; Schuldner; SchKG; Reihenfolge; Schuldbetreibung; Konkurs; Forderung; Liegenschaften; Schuldners; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Verhältnisse; Mehrwertsteuerforderung; Abweichen; Forderungen; Grundstück; Präsident; Marti; Mehrwertsteuerforderungen; Gewährung; Beamte; Vermögens; Urteil; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 426 (5A_806/2019)
Regeste
Art. 156 Abs. 2 SchKG . Herabsetzung gepfändeter Eigentümer- oder Inhabertitel in der Verwertung? Art. 156 Abs. 2 SchKG ist auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar, und zwar auch nicht analog (E. 3).
SchKG; Eigentümer; Inhabertitel; Pfändung; Betreibung; Schuldbrief; Gesetzgeber; Lücke; Urteil; Eigentümeroder; Betreibungsamt; Faust; Grundstück; Bundesgericht; Schuldner; Problem; Verwertung; Grundstücke; Faustpfand; Hinweis; Obergericht; Wortlaut; Auslegung; Grundpfand; Steigerungsbedingungen; Erlös
120 III 49Arrestvollzug. Rechtsmissbrauch, Art. 2 ZGB. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn an mehreren Orten für die gleiche Forderung ein Arrest vollzogen wird und dadurch mehr Vermögenswerte blockiert werden, als zur Erfüllung der Forderung nötig sind. Drittansprachen rechtfertigen es nicht, mehr Vermögen mit Arrest zu belegen, sondern nur, allenfalls andere Vermögenswerte zu blockieren. Arrest; Forderung; Vermögenswerte; Obergericht; Sperrlimite; Vermögensrechte; Millionen; Drittansprachen; SchKG; Gläubiger; Rekurrentin; Rekurs; Arrestvollzug; Orten; Kantons; Arrestbefehl; Entscheid; Schuldbetreibung; Konkurs; Betrag; Eigentum; Bundesgericht; Gläubigers; Umstand; Befriedigung; Betreibung; Drittansprüche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin, MartiBasler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021