MWSTG Art. 95 - Löschung im Handelsregister

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 95 MWSTG vom 2025

Art. 95 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 95 Löschung im Handelsregister

Eine juristische Person oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens darf im schweizerischen Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die ESTV dem für die Führung des Registers zuständigen Amt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1385/2006MehrwertsteuerSteuer; Vorauszahlung; Leistung; Darlehen; MWSTV; Strom; Entgelt; Vorauszahlungen; Zahlung; Forderung; Kredit; MWSTG; Darlehens; Stromlieferung; Zahlungen; Energie; Partner; Stromlieferungen; Steuerforderung; Entscheid; Recht; Mehrwertsteuer; Leistungsaustausch; Urteil; Parteien; Energielieferung; Zeitpunkt; Rechnung
A-1350/2006MehrwertsteuerLizenz; Quot;; Steuer; Mehrwertsteuer; MWSTG; Leistung; Recht; Software; Steuersatz; Bundesverwaltungsgericht; Übergang; Zeitpunkt; Dienstleistung; Entscheid; Einräumung; Übergangs; Lieferung; Urteil; Qualifikation; Kunde; Verfahren; Bundesgericht; Hinweis; Lizenzen; Steuersatzerhöhung; Umsatzes; MWSTV; Rechnung; Hinweisen; Steuersätze