KVG Art. 95 -

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 95 KVG vom 2024

Art. 95 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 95 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 70 (9C_764/2020)
Regeste
Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3).
Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Spitalliste; Vertrag; Anspruch; Finanzierung; Krankenversicherung; Spitalfinanzierung; Kantonsanteil; Swiss; Patient; Spitäler; SwissDRG; Leistungsauftrag; Parteien; Regel; Leistungen; Kantonsbeiträge; Grund; Staatsbeitragsvereinbarung; Klinik; Vergütung; Tarif; Urteil
146 V 152 (9C_265/2019)
Regeste
 a Art. 18 KVG ; Art. 19 und 22 KVV ; Gemeinsame Einrichtung KVG. Der Gemeinsamen Einrichtung KVG, die im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe Aufgaben als aushelfende Trägerin am Wohn- oder Aufenthaltsort der versicherten Personen erfüllt, kommt in entsprechenden Verfahren gegenüber den Leistungsansprechern die gleiche Verfügungskompetenz zu wie zugelassenen Krankenversicherern (E. 1.2.2).
Recht; Schweiz; Mitgliedstaat; Person; Behandlung; Verordnung; Urteil; Sachleistungsaushilfe; Rechtsvorschriften; Anspruch; Krankenversicherung; Mitgliedstaats; Leistungen; Sicherheit; Rente; System; Ausland; Leistungsaushilfe; Rentner; Sachleistungen; Dubai; EUGSTER; Personen; Mitgliedstaaten; Träger; Krankenpflege; Krankenpflegeversicherung; Krankheit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5359/2017Befreiung VersicherungspflichtSchweiz; Versicherung; Versicherungspflicht; Mitgliedstaat; Krankenversicherung; Befreiung; Recht; Gesuch; Person; Rente; Vorinstanz; Wohnsitz; Rentner; Italien; Rechtsvorschriften; Personen; Staat; BVGer-act; Akten; Einsprache; Mitgliedstaats; Gemeinsame; Beilage; Frist; Krankheit; EUGSTER