Fusionsgesetz (FusG) Art. 95

Zusammenfassung der Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 95 FusG vom 2023

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Art. 95 Genehmigung und Vollzug der Fusion

1 Die obersten Leitungsorgane der Vorsorgeeinrichtungen beantragen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Fusion.

2 Zuständig ist die Aufsichtsbehörde der übertragenden Vorsorgeeinrichtung.

3 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen einer Fusion gegeben sind, und erlässt eine Verfügung. Die Aufsichtsbehörde kann weitere für die Prüfung der Voraussetzungen erforderliche Belege verlangen.

4 Nach Eintritt der Rechtskraft der zustimmenden Verfügung meldet die Aufsichtsbehörde die Fusion zur Eintragung in das Handelsregister an.

5 Für die Rechtswirksamkeit der Fusion gilt Artikel 22 Absatz 1.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6150/2011Berufliche Vorsorge (Übriges)Fusion; Vorsorge; Rente; Beschwerde; Bundes; Vorinstanz; Recht; Renten; Verfügung; Höhe; Invalidenrente; Altersrente; Vorsorgeeinrichtung; Gericht; Beschwerdegegnerinnen; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Ermessen; Interesse; Urteil; Vorsorgeeinrichtungen; Personalvorsorgestiftung; Ansprüche; Aufsichtsbehörde; Umwandlung