MVG Art. 94b -

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 94b MVG vom 2024

Art. 94b Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 94b (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2765; BBl 2000 255). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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