CCS Art. 948 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 948 CCS dal 2024

Art. 948 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 948 d. Libro giornale, documenti

1 Le notificazioni per l’iscrizione nel registro fondiario sono registrate senza indugio in un giornale nell’ordine cronologico della loro presentazione, con l’indicazione del richiedente e della relativa domanda.

2 I documenti all’appoggio dei quali sono fatte le iscrizioni devono essere debitamente allegati e conservati.

3 Nei Cantoni che avranno incaricato l’ufficiale del registro della celebrazione degli atti pubblici, i documenti potranno essere sostituiti da un protocollo avente i caratteri del documento pubblico.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 948 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190060BauhandwerkerpfandrechtStreit; Streitberufene; Zahlung; Zahlungsgarantie; Gesuch; Gesuchs; Eintrag; Eintragung; Frist; Gesuchsgegnerin; Sicherheit; Streitberufenen; Verfügung; Eingabe; Gericht; Verfahren; Rüge; Partei; Grundbuch; Forderung; Parteien; Grundstück; Werkvertrag
ZHLB180045VerbotBeklagten; Grundstück; Verbot; Kat-Nr; Recht; Grundstücke; Berufung; Meilen; Grundstücks; Verfahren; Klage; Bezirks; Feststellung; Fahrzeug; Grundstückes; Urteil; Landstreifen; Liegenschaft; Eigentümer; Bezirksgericht; Fahrzeuge; Parkieren; Garagen; Gartenabschlussmauer; Einsprecher; Grundeigentümer; Grundbuch; Polizei; Fahrzeugen; Klägers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 97 20Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 1 AHVV. Beitragspflicht; Einkünfte von Liegenschaftenhandel; Realisierungszeitpunkt; Ermittlung des Eigenkapitals; Stichtag. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst, wenn Einkünfte erzielt werden, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird (Erw. 4). Für die Bewertung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals eines Liegenschaftenhändlers ist auf den Anlagewert vor der Veräusserung bzw. Beginn der Berechnungsperiode abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Veräusserungsgewinn erneut in Grundbesitz reinvestiert wurde oder nicht (Erw. 5).Einkommen; Recht; Liegenschaft; Erwerb; Eigenkapital; Berechnung; Berechnungs; Berechnungsperiode; Beitragspflicht; Rechtsprechung; Veräusserung; Ausgleichskasse; Einkommens; Tagebuch; Realisierung; Forderung; Erwerbstätigkeit; Beiträge; Realisierungszeitpunkt; Selbständige; Steuermeldung; Versicherung; Zeitpunkt; Eigentum; Hinweis; Liegenschaften
LUA 97 337§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG. Steueraufschub beim Kauf einer Ersatzliegenschaft zur Selbstnutzung, der mit dem Veräusserungserlös aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft finanziert wird. Frage der Fristberechnung und Fristwahrung. Massgebend ist der Eintrag ins Tagebuch. Zivilrechtliche Auslegung des Begriffes der steuerbegründenden Veräusserung.Tagebuch; Eintrag; Veräusserung; Hauptbuch; Recht; Grundbuch; GGStG; Einschreibung; Zeitpunkt; Steuerpflicht; Grundstück; Kaufvertrag; Grundstückgewinn; Eintragung; Tagebucheintrag; Ersatzliegenschaft; Grundstückgewinnsteuer; Vertrages; Eigentums; Steuerpflichtigen; Frist; Liegenschaft; Verkauf; Handänderung; Anmeldung; Rechtsgeschäft; Veräusserer; «Altliegenschaft»
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 512 (5A_155/2012)Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). Tagebuch; Grundbuch; Eintragung; Hauptbuch; Klage; Eigentum; Einschreibung; Eigentums; Eigentümer; Recht; Zeitpunkt; Grundstück; Anmeldung; Klageeinreichung; Datum; Passivlegitimation; Erwerb; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeinheit; Eigentumsübergang; Grundbuchs; Veräusserer; Erwerber; Teilbd; Veräusserung; Streitgenossen; Verfügung; Grundbuchanmeldung
137 III 145 (5A_652/2010)Art. 738 und 737 Abs. 2 und 3 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit. Sind für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich, bestimmen diese in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, und zwar grundsätzlich mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber (E. 3 und 4). Das Gebot der schonenden Ausübung beziehungsweise Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen gemäss Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB bedeutet keine inhaltliche oder umfangmässige Beschränkung des Dienstbarkeitsrechts, sondern regelt die Ausübung der Dienstbarkeit nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs (E. 5). Grundstück; Urteil; Grundbuch; Wegrecht; Ausübung; Fläche; Glaube; Recht; Beschwerdegegner; Strasse; Glauben; Vertrag; Klage; Vertrags; Randstein; Anlage; Wegrechts; Dritterwerber; Häusern; Kantonsgericht; Grundbucheintrag; Eintrag; Lastwagen; Grundstücke; Fahrwegrecht; Fahrzeugen; Beschwerdeführern; Vertragspartei

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2830/2010Energie (Übriges)Anlage; Vorinstanz; Grundstück; Anlagen; Über; Bundesverwaltungsgericht; Grundstücke; Verfahren; Urteil; Tarif; Anschaffungs; Korrektur; Korrekturfaktor; Übertragungs; Übertragungsnetz; Kapitalkosten; Bewertung; Verfügung; Bundesverwaltungsgerichts; Herstellkosten; Werte; Grundbuch; Methode; StromVV; StromVG; Ziffer; Anschaffungsbzw; ünglichen
A-8638/2010Energie (Übriges)Anlage; Vorinstanz; Grundstück; Anlagen; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Grundstücke; Über; Urteil; Tarif; Anschaffungs; Korrektur; Korrekturfaktor; Übertragungs; Übertragungsnetz; Kapitalkosten; Bewertung; Ziffer; Verfügung; Herstellkosten; Werte; Grundbuch; Bundesverwaltungsgerichts; Methode; StromVV; StromVG; Dispositiv-Ziff; Dispositiv-Ziffer