Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Der Art. 947 OR wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2025 nicht aufgenommen.

Art. 947 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140053Auflösung und Liquidation einer Kollektivgesellschaft Kollektivgesellschaft; Berufung; Gesellschaft; Bezirksgericht; Beklagte; Beklagten; Beweis; Recht; Parteien; Kläger; Klägers; Gesellschaftsverhältnis; Urteil; Taxibetrieb; Indiz; Gewinn; Zeuge; Bülach; Geschäft; Betrieb; Einzelunternehmung; Jahresrechnung; Auflösung; Einzelfirma; Klage; Bezirksgerichts; Gericht
GRZF-07-33Forderung aus Verletzung eines KonkurrenzverbotsGesellschaft; Berufung; Studio; Parteien; Vertrag; Konkurrenzverbot; Maloja; Urteil; Solarium; Bezirksgericht; Recht; Klage; Konventionalstrafe; Kantonsgericht; Oberengadin; Entschädigung; Kollektivgesellschaft; Zivilkammer; Verletzung; Zeitpunkt; Berufungsbeklagte; Vereinbarung; Übereinkunft; Bindung; Entschädigungsfolge; Gebrüder; Solariums

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 363Voraussetzungen der Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche Auskunft eines ihrer Mitglieder (Art. 41 OR und Art. 568 OR). Offeriert eine Anwaltssozietät ihre Dienstleistungen als einheitliches Unternehmen und tritt sie mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle nach aussen auf, muss sie sich u.U. beim erweckten Rechtsschein der gesellschaftlichen Verbindung behaften lassen (E. 2b). Für Pflichtverletzungen eines ihrer Mitglieder haftet die als einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft auftretende Anwaltssozietät nur dann kollektiv, wenn das anspruchsbegründende Mandat ihr als Gesamtmandat und nicht einem bestimmten Gesellschafter als Einzelmandat erteilt wird (E. 2d). Haftung für falsche Auskunft (E. 5). Anwalt; Gesellschaft; Anwalts; Recht; Haftung; Kollektivgesellschaft; Auskunft; Willen; Anwaltssozietät; Gesellschafter; Vertrag; Zweitbeklagte; Willens; Anwälte; Bundesgericht; Mitglieder; Kredit; Trust; Basel; Zweitbeklagten; Handelsregister; Dienstleistung; Feststellungen; Unternehmen; Einzelmandat; Appellationsgericht; RUOSS; Firma
116 II 76Art. 947 Abs. 3 OR. Der Familienname einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin mit einem Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB kann nur ihr voller Doppelname sein (E. 2). Familie; Overgoor; Firma; Familienname; Person; Zivilstandsregister; Doppelname; Handels; Schwarz; Doppelnamen; Familiennamen; Handelsregister; Personen; Personenfirmen; Komplementärin; Kommandit; Gesellschafter; Namens; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Handelsregisteramt; Justizdepartement; Annoncenverwaltung; Auffassung; Bezeichnung; Basel-Stadt; Kommanditgesellschaft; Komplementäre; Entscheid