CC Art. 946 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 946 CC de 2025

Art. 946 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 946 Le feuillet du registre foncier

1 Les inscriptions portées dans les diverses rubriques du feuillet comprennent:

  • 1. la propriété;
  • 2. les servitudes et les charges foncières établies en faveur de l’immeuble ou sur l’immeuble;
  • 3. les droits de gage dont l’immeuble est grevé.
  • 2 À la demande du propriétaire, les accessoires de l’immeuble peuvent être mentionnés sur le feuillet; ils ne sont radiés que du consentement de tous ceux dont les droits sont constatés par le registre foncier.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 946 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU7H 14 364 / 7H 15 1Bei der Ausnützungsziffer und der Überbauungsziffer handelt es sich um zwei gänzlich verschiedene Begriffe und Institute, weshalb sich beim Wechsel auf letztere eine Umrechnung der übertragenen Bruttogeschossfläche (BGF) resp. anrechenbaren Geschossfläche (aGF) aufdrängt (E. 4.3.3).



    Die Umrechnung erfolgt mittels Division: Die übertragene BGF resp. aGF dividiert durch die zulässige Anzahl Geschosse ergibt die entsprechende überbaubare Grundfläche (üGF; E. 4.7), wobei diese Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist (E. 4.9).



    Die Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte üGF ist auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer im Grundbuch anzumerken. Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2).

    Grundstück; Ausnützung; Grundstücks; Stadt; Ausnützungsziffer; Ausnützungsübertragung; Luzern; Umrechnung; Grundstücksfläche; Überbauung; Überbauungsziffer; Übertrag; Übertragung; Berechnung; Fläche; Geschossfläche; Grundbuch; Geschosse; Recht; Baugesetz; Grundfläche; Spendergrundstück; Vorinstanz; Revision

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    98 Ia 163Art. 4 BV; Art. 2 Üb. Best. BV; Handänderungsabgabe. Art. 7 Abs. 1 des bernischen Gesetzes über die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben vom 15. November 1970 (Besteuerung der anlässlich eines Grundstückerwerbs mitveräusserten Zugehör) verstösst weder gegen Art. 4 BV noch gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts. Zugehör; Grundstück; Abgabe; Handänderungs; Handänderungsabgabe; Grundstücks; Grundbuch; Urteil; Leistung; Recht; Kanton; Steuer; Zusammenhang; Übertragung; Verwaltungsgericht; Entscheid; MEIER; Eigentum; Veräusserung; Behandlung; Bundesgericht; Kantons; Bundesrechts
    89 II 2031. Klage nach Art. 975 ZGB: Deren Gegenstand können auch gewisse Vormerkungen sein, ebenso Anmerkungen rechtsbegründenden Charakters (hier: die Anmerkung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 962 ZGB, wie sie nach zürcherischem Recht in gewissen Fällen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers zulässig ist). (Erw. 1). 2. Feststellungsbegehren (betreffend Ungültigkeit der vom Grundeigentümer erteilten Zustimmung und der darauf beruhenden Anmerkung): Dieses Begehren, das die Grundlage des Begehrens um Löschung der Anmerkung bildet, ist nach kantonalem Rechte zu beurteilen, wenn das materielle Rechtsverhältnis dem kantonalen Recht angehört. So verhält es sich mit den öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen des zürcherischen Rechtes (Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaues vom 6. Dezember 1931) und auch mit der in gewissen Fällen für die Geltung dieser Beschränkungen und für deren Anmerkung erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers, gleichgültig ob diese Zustimmung als einseitiger Unterwerfungsakt des Bürgers zu betrachten ist oder ob man den Abschluss eines Vertrages zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger annimmt. (Erw. 2). 3. Werden im kantonalen Urteil Lücken des kantonalen Gesetzes durch sinngemässe Anwendung von Grundsätzen des Bundesprivatrechts ausgefüllt (hier in bezug auf die Geltendmachung von Willensmängeln), so bleibt die angefochtene Entscheidung eine kantonalrechtliche und unterliegt nicht der Berufung an das Bundesgericht. Art. 43 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 lit. a OG. (Erw. 3). Recht; Eigentumsbeschränkung; Anmerkung; Eigentumsbeschränkungen; Grundbuch; öffentlichrechtliche; Willen; Zustimmung; Stadt; Bundesgericht; Vertrag; Grundeigentümer; Berufung; Obergericht; Urteil; Klage; ässig; öffentlichrechtlichen; ültig; Liegenschaft; Bundesrecht; Stadtgemeinde; Megnet; Löschung; Klägers; Entscheid; ünde; Grundeigentümers; Beschränkungen; Gesetzes