Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 945 OR vom 2025

Art. 945 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 945

1 Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.

2 Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist. (1)

3 Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

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Art. 945 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210187BeschwerdeBetreibung; Recht; Winterthur; Aufsichtsbehörde; Urteil; Vorinstanz; Detekteibüro; Beschwerde; Betreibungsamt; Eingabe; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Winterthur-Wülflingen; E-Mail; Bezirksgericht; Kammer; Rechtsmittelfrist; Entscheid; Sinne; Frist; Gericht; Verfahren; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin
ZHRU190054Gesuch um unentgeltliche ProzessführungEntscheid; Einzelrichter; Firma; Obergericht; Gericht; Oberrichter; Gesuch; Verfahren; Handelsregister; Postfach; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Beschluss; Urteil; Einzelrichters; Erwägungen; Busse; Rechtsmittel; Konkurs; Pflicht; Eintrag; Gebilde; Parteientschädigungen; Zustellung; Mitteilung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 76Art. 947 Abs. 3 OR. Der Familienname einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin mit einem Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB kann nur ihr voller Doppelname sein (E. 2). Familie; Overgoor; Firma; Familienname; Person; Zivilstandsregister; Doppelname; Handels; Schwarz; Doppelnamen; Familiennamen; Handelsregister; Personen; Personenfirmen; Komplementärin; Kommandit; Gesellschafter; Namens; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Handelsregisteramt; Justizdepartement; Annoncenverwaltung; Auffassung; Bezeichnung; Basel-Stadt; Kommanditgesellschaft; Komplementäre; Entscheid
102 II 161Namensschutz bei Stiftungen. 1. Zielt eine Klage wegen Verletzung von Namens- oder Persönlichkeitsrechten nicht auf Vermögensleistungen hin, so handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG (Erw. 1). 2. Stiftungen unterstehen grundsätzlich nur dem Namensrecht nach Art. 29 ZGB, nicht aber den Sondervorschriften des Firmenrechts (Erw. 2). 3. Verhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 ZGB (Erw. 3). 4. Auch ein ideelles Interesse einer Stiftung an der Wahrung ihrer Identität kann genügen, einem andern den Gebrauch eines ähnlichen Namens zu verbieten (Erw. 4a). 5. Die Stiftungsorgane sind grundsätzlich auch bei der Wahl des Namens an den testamentarisch geäusserten Willen des Stifters gebunden (Erw. 4b). 6. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Namen zweier Stiftungen, die beide den Zweck verfolgen, die medizinische Forschung zu fördern (Erw. 4d). 7. Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen der von diesen Stiftungen ausgesetzten Forschungspreise (Erw. 5). Namens; Stiftung; Preis; Naegeli; Interesse; Beklagten; Theodor; Stifter; Recht; Preise; Theodor; Person; Verwechslung; Namensrecht; Forschung; Stiftungen; Stifters; Bezeichnung; Firmen; Naegeli-Stiftung; Preises; Urteil; Verwendung; Naegeli-Preis; Schutz; Verwechslungen; Interessen; Persönlichkeit; Personen; ätzlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-633/2013Handelsregister- und FirmenrechtQuot;; Vorinstanz; Handelsregister; Verein; Recht; Bibliothek; Weisung; Pestalozzi; Bundes; Täuschung; Vereins; Verfügung; Eintrag; Weisungen; Eintragung; Firmen; Prüfung; Rechtsform; HRegV; Familienname; Bundesverwaltungsgericht; Pestalozzi-Bibliothek; Urteil; Quot;Pestalozzi; Beschwerdeführers; Täuschungsgefahr; Handelsregisteramt; Sinne; Zürichquot;