Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 944 OR vom 2025

Art. 944 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 944 Grundsätze der Firmenbildung I. Allgemeine Bestimmungen

1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.

2 Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 944 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210052Firma / MarkeMarke; Firma; Verwechslung; Firmen; Marken; Recht; Verkehr; Zeichen; Verwechslungsgefahr; Handels; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Urteil; Gebrauch; Bestandteil; Handelsregister; Schweiz; Unternehmen; Bundesgerichts; Dienstleistung; Dienstleistungen; Element; Domain; Produkt; Geschäfts; Kennzeichen
ZHHG190019FirmaFirma; Recht; Urteil; Firmen; Beklagten; Klage; Bestandteil; Androhung; Ziffer; Verwechslung; Handelsregister; Gericht; Sàrl; Rechtsbegehren; Verwechslungsgefahr; Schweiz; Schweizer; Ordnungsbusse; Nichterfüllung; Parteien; Kommentar; Frist; Schweizerische; SIFFERT; Sachbezeichnung; Gebrauch; Rechtsbegehrens; Firmenbestandteil; Systems
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2019.3 (AG.2020.65)FirmaFirma; Klägerinnen; Handel; Handels; Lavia; Firmen; Klage; Beklagten; Recht; Handelsregister; Verwechslung; Verwechslungsgefahr; Basel; Gericht; Stadt; Basel-Stadt; Gebrauch; Schweiz; Parteien; Kanton; Kantons; Schweizer; Androhung; Streitwert; Unternehmen; Bundesgericht; Genossenschaft
BSZK.2016.1 (AG.2017.81)Firma GmbHFirma; Firmen; Klage; Beklagten; Handel; Mehrwertsteuer; Handelsregister; Parteien; Firmenrecht; Parteientschädigung; Basel; Gericht; Kanton; Verwechslungsgefahr; Kantons; Basel-Stadt; Firmenrechts; Auflage; Schweiz; Verfahren; Firmenrechtsverletzung; Bestandteil; Verletzung; Ziffer; Akronym; Unterlassungs; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 297 (4A_38/2014)Art. 2 lit. a MSchG; Gemeingut, beschreibende Angaben. Das Zeichen "KEYTRADER" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Finanzbereich beschreibend. Unterschiede in der Beurteilung des beschreibenden Charakters im Firmen- und im Markenrecht (E. 3.3 und 3.5).
Regeste b
Art. 26 BV; Art. 2 und 52 MSchG; Eigentumsgarantie, Nichtigerklärung der Markeneintragung. Die Nichtigerklärung einer eingetragenen Marke nach Art. 52 MSchG infolge eines absoluten Ausschlussgrunds (Art. 2 MSchG) verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie (E. 5).
Regeste c
Art. 2 und 3 Abs. 1 lit. d UWG; wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz. Das Vorliegen einer lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nicht bloss abstrakt, sondern anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (E. 7).
Marke; KEYTRADER; Vorinstanz; Zeichen; Recht; Dienstleistung; Marken; Dienstleistungen; Handel; MSchG; Markenrecht; Klasse; Trader; Eigentum; Unterscheidung; Urteil; Keytrade; Beurteilung; Trader; Nichtigerklärung; Verwechslungsgefahr; Zusammenhang; Schutz; Publikum; Eigentumsgarantie; Daten; Keytrade; Schweiz
132 III 532Art. 8 SBG, Art. 944 ff. OR; Firma einer Aktiengesellschaft, die eine Spielbank betreibt. Nur Aktiengesellschaften, die im Besitz einer Konzession des Typs A sind, dürfen den Ausdruck Grand Casino in ihre Geschäftsfirma aufnehmen (E. 3). Seine Verwendung seitens einer Aktiengesellschaft, die Inhaberin einer Konzession des Typs B ist, verletzt die Regeln über die Bildung von Geschäftsfirmen (E. 4). Möglichkeiten, die einer Aktiengesellschaft, die in der Schweiz eine Spielbank betreibt, bei der Wahl ihrer Geschäftsfirma offen stehen (E. 5). Grand; Casinò; Opponente; Ufficio; Admiral; Corte; Casino; Tribunale; Indicazione; Spielbank; Azzardo; Aktiengesellschaft; Mendrisio; Distretto; Attività; Opposizione; Esistenza; Kursaal; Consiglio; Appello; Cantone; Ticino; Konzession; Geschäftsfirma; Preso; Sezione; Inganno; Secondo; Considerato; Affari

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-296/2020Energie (Übriges)Gerüst; Photovoltaikanlage; Vorinstanz; Gerüstkosten; Anlage; Vertrauen; Urteil; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Einkleidung; Leistung; Ersatz; Eigenleistung; Blindmodul; Vertrauensschaden; Blindmodule; Schaden; Verfahren; Pronovo; Fotos; BVGer; Stunden; Höhe; Einsprache; Verfahrens; Betrag; Schadenersatz
B-633/2013Handelsregister- und FirmenrechtQuot;; Vorinstanz; Handelsregister; Verein; Recht; Bibliothek; Weisung; Pestalozzi; Bundes; Täuschung; Vereins; Verfügung; Eintrag; Weisungen; Eintragung; Firmen; Prüfung; Rechtsform; HRegV; Familienname; Bundesverwaltungsgericht; Pestalozzi-Bibliothek; Urteil; Quot;Pestalozzi; Beschwerdeführers; Täuschungsgefahr; Handelsregisteramt; Sinne; Zürichquot;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Hand zum Schweizerischen Privatrecht2012
MartiBasler Kommentar Obligationenrecht II2012