ZGB Art. 943 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 943 ZGB vom 2025
Art. 943 Aufnahme a. Gegenstand (1)
1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:1. die Liegenschaften;2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken;3. die Bergwerke;4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.
(1) Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 ([AS 1964 993]; [BBl 1962 II 1461]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.