ZGB Art. 943 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 943 ZGB vom 2025

Art. 943 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 943 Aufnahme a. Gegenstand (1)

1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:

  • 1. die Liegenschaften;
  • 2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken;
  • 3. die Bergwerke;
  • 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
  • 2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.

    (1) Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 III 357Art. 647c-647e i.V.m. Art. 712g Abs. 1 ZGB; bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen im Partikularinteresse einzelner Stockwerkeigentümer. Liegt eine bauliche Massnahme an einem gemeinschaftlichen Teil im ausschliesslichen Interesse eines oder weniger Stockwerkeigentümer, ist sie aus der Optik der Gemeinschaft als luxuriös anzusehen (E. 3). Massnahme; Stockwerkeigentümer; Platten; Gemeinschaft; Sondernutzung; Massnahmen; Sondernutzungsrecht; Urteil; Interesse; Attikawohnung; Terrasse; Dachfläche; Stockwerkeinheit; Werte; Stockwerkeigentum; Notwendigkeit; Wertes; Gebrauchsfähigkeit; Wohnung; Liegenschaft; Flachdach; Obergericht; Bausubstanz; Erhalt; Flachdaches; Begründung; Mehrheit
    126 III 462Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das innert der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB für den ganzen Forderungsbetrag vorläufig auf dem Gesamtgrundstück selbst eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht nach Ablauf der Frist auf den beiden Miteigentumsanteilen des Gesamtgrundstücks je für einen bestimmten Anteil der Forderung definitiv eingetragen werden (E. 1-3). Miteigentum; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Eintragung; Miteigentumsanteile; Pfandrecht; Grundstück; Bauhandwerkerpfandrecht; Miteigentumsanteilen; Grundstücke; Frist; Stockwerkeinheit; Urteil; Gesamtgrundstück; Grundbuch; Obergericht; Pfandrechte; Berufung; SCHUMACHER; Pfandrechts; Holding; Frauenfeld; Beklagten; Gesamtliegenschaft