Art. 943 2. Aufnahme
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2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.
(1) Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 357 | Art. 647c-647e i.V.m. Art. 712g Abs. 1 ZGB; bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen im Partikularinteresse einzelner Stockwerkeigentümer. Liegt eine bauliche Massnahme an einem gemeinschaftlichen Teil im ausschliesslichen Interesse eines oder weniger Stockwerkeigentümer, ist sie aus der Optik der Gemeinschaft als luxuriös anzusehen (E. 3). | Massnahme; Baulich; Bauliche; Stockwerkeigentümer; Platten; Beschwerde; Gemeinschaft; Sondernutzung; Massnahmen; Sondernutzungsrecht; Beschwerdeführer; Gemeinschaftlich; Urteil; Interesse; Terrasse; Attikawohnung; Dachfläche; Stockwerkeinheit; Werte; Stockwerkeigentum; Notwendigkeit; Gebrauchsfähigkeit; Wertes; Gemeinschaftliche; Ausschliesslich; Wohnung; Liegenschaft; Flachdach; Obergericht; Baulichen |
126 III 462 | Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das innert der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB für den ganzen Forderungsbetrag vorläufig auf dem Gesamtgrundstück selbst eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht nach Ablauf der Frist auf den beiden Miteigentumsanteilen des Gesamtgrundstücks je für einen bestimmten Anteil der Forderung definitiv eingetragen werden (E. 1-3). | Miteigentum; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Eintragung; Miteigentumsanteile; Pfandrecht; Grundstück; Bauhandwerkerpfandrecht; Miteigentumsanteilen; Definitiv; Grundstücke; Tragene; Frist; Stockwerkeinheit; Urteil; Gesamtgrundstück; Grundbuch; Obergericht; Pfandrechte; Definitive; Berufung; SCHUMACHER; Pfandrechts; übertragen; Holding; Frauenfeld; Beklagten; Tragenen; Gesamtliegenschaft; Blatt |