Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 942 OR vom 2025

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Art. 942 Rechtsschutz

1 Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden.

2 Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz.

3 Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2021.14 (AG.2021.261)Widerruf der amtlichen Auflösung infolge fehlenden RechtsdomizilsHandelsregister; Recht; Handelsregisteramt; Rechtsdomizil; Auflösung; HRegV; Frist; Anmeldung; Eintrag; Eintragung; Verfügung; Handelsregisteramts; Widerruf; Basel; Rechtsdomizils; Schweiz; Amtes; Verfahren; Schweizerische; Eingabe; Gericht; Über; Zustand; Aufforderung; Gesellschaft; Rechtseinheit
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