OR Art. 941 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 941 OR vom 2024

Art. 941 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 941 Gebühren

1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:

  • 1. die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
  • 2. den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
  • 3. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
  • 4. die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
  • 5. die Verjährung von Gebührenforderungen;
  • 6. den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
  • 3 Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 941 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZK2-11-16Löschung gemäss Art. 153 HRegVHandelsregister; Berufung; Löschung; HRegV; Grundbuchinspektorat; Einzelunternehmen; Anmeldung; Ordnungsbusse; Verfügung; Gebühr; Berufungskläger; Eintrag; Eintragung; Gebühren; Verfahren; Entscheid; Kantons; Frist; Handelsregisteramt; Aufforderung; Amtes; Einzelunternehmens; Tatsache; Einzelunternehmung; Hinweis; Verfahrens
    BEZK 2014 139Beschwerde gegen Verfügung des HandelsregisteramtsEintrag; Eintragung; Handelsregister; HRegV; Handelsregisteramt; Eintragungspflicht; Person; Verfügung; Handelsregisteramts; Zeitpunkt; Aufforderung; Obergericht; Urteil; Anmeldung; Kanton; Verfahren; Amtes; Obergerichts; Oberrichter; Beurteilung; Beweislastumkehr; Personen; Gläubiger; Praxis; Erlass; Entscheid; Vorinstanz; Bull; Anfechtungsobjekt; Verfahrensrecht

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 III 294 (4A_412/2011)Gerichtliches Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR. Grundsätze des Organisationsmängelverfahrens (E. 3.1.2-3.1.4); fehlende Revisionsstelle als Organisationsmangel (E. 3.1.1 und 3.2); Pattsituation (E. 3.1.5); Verhältnis von Art. 731b OR zur Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR (E. 3.1.6); Anwendung im konkreten Fall (E. 3.3). Gesellschaft; Auflösung; Revision; Organ; Revisionsstelle; Gesuch; Aktionär; Gesuchsgegnerin; Organisation; Vorinstanz; Massnahme; Aktionäre; Konkurs; Aktien; Pattsituation; Handelsgerichts; Liquidation; Massnahmen; Handelsgerichtspräsident; Behebung; Richter; Handelsregister; Interesse; Auflösungsklage; Vorschriften; Ernennung; Urteil