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Obligationenrecht (OR)

Art. 941 OR vom 2024

Art. 941 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 941 Gebühren

1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:

  • 1. die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
  • 2. den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
  • 3. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
  • 4. die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
  • 5. die Verjährung von Gebührenforderungen;
  • 6. den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
  • 3 Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 941 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZK2-11-16Löschung gemäss Art. 153 HRegVHandelsregister; Berufung; Löschung; HRegV; Grundbuchinspektorat; Einzelunternehmen; Anmeldung; Ordnungsbusse; Verfügung; Gebühr; Berufungskläger; Eintrag; Eintragung; Gebühren; Verfahren; Beschwerde; Angefochtene; Entscheid; Kantons; Handelsregisteramt; Gelöscht; Begründet; Aufforderung; Amtes; Angefochtenen; Erlasse; Einzelunternehmens; Tatsache; Einzelunternehmung; Frist
    BEZK 2014 139Beschwerde gegen Verfügung des HandelsregisteramtsEintrag; Eintragung; Handelsregister; HRegV; Handelsregisteramt; Eintragungspflicht; Person; Verfügung; Beschwerde; Handelsregisteramts; Zeitpunkt; Aufforderung; Obergericht; Urteil; Anmeldung; Kanton; Verfahren; Amtes; Obergerichts; Oberrichter; Beurteilung; Beweislastumkehr; Unmittelbar; Vorzunehmen; Personen; Verpflichtete; Gläubiger; Praxis; Erlass; Entscheid

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 III 294 (4A_412/2011)Gerichtliches Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR. Grundsätze des Organisationsmängelverfahrens (E. 3.1.2-3.1.4); fehlende Revisionsstelle als Organisationsmangel (E. 3.1.1 und 3.2); Pattsituation (E. 3.1.5); Verhältnis von Art. 731b OR zur Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR (E. 3.1.6); Anwendung im konkreten Fall (E. 3.3). Gesellschaft; Auflösung; Beschwerde; Revision; Organ; Revisionsstelle; Beschwerdeführerin; Gesuch; Aktionär; Gesuchsgegnerin; Organisation; Vorinstanz; Massnahme; Aktionäre; Konkurs; Aktien; Pattsituation; Handelsgerichts; Fehle; Liquidation; Richterlich; Fehlende; Massnahmen; Handelsgerichtspräsident; Behebung; Richter; Handelsregister; Interesse; Auflösungsklage; Vorschriften
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