Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 940 OR vom 2025

Art. 940 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 940 Ordnungsbussen

Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 940 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130163Erschleichung einer falschen Beurkundung Beschuldigte; Beschuldigten; Zeichnungsschein; Unterschrift; Recht; Vorinstanz; Zeichnungsscheine; Urteil; Berufung; Beurkundung; Gebrüder; Notar; Aktien; Urkunde; Busse; Beweis; Geldstrafe; Unterschriften; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Tatsache; Verfahren; Bundesgericht; Kapitalerhöhung; Verwaltungsrat; Einkommen; Zürich-Sihl
BEZK 2018 475Anfechtung einer Verfügung des kantonalen Handelsregisteramtes, Art. 165 HRegVHandelsregister; Beschwer; HRegV; Verwaltungsrat; Recht; Eintrag; Beschwerdegegner; Anmeldung; Eintragung; Handelsregisteramt; Verfahren; Kanton; Verfügung; Kantons; Mitglied; Protokoll; Vorinstanz; Obergericht; Entscheid; Vernehmlassung; Person; Beleg; Verfahrens; Personen; Verwaltungsrats; Belege; Handelsregisterverordnung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2024.00077Löschung eines Einzelunternehmens im Handelsregister wegen fehlenden Rechtsdomizils Die streitbetroffene Verfügung ist durch Wiedererwägung nachträglich weggefallen. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (E. 2). Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.   Stichworte: ABSCHREIBUNGHandelsregister; Einzelunternehmen; Handelsregisteramt; HRegV; Rechtsdomizil; Aufforderung; Kantons; Verfügung; Einzelrichterin; Verbindung; Einzelunternehmens; Streitwert; Inhaber; Verwaltungsgericht; Domizil; Inhaberin; Bundesgericht; Anhaltspunkte; Schweizerischen; Handelsamtsblatt; Eintragung; Löschung; Frist; Privatadresse; Kommentar; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Entscheide; Rechtsmittel
ZHVB.2022.00783Löschung eines Einzelunternehmens im Handelsregister wegen fehlenden RechtsdomizilsHandelsregister; Beschwerdegegner; Einzelunternehmen; Rechtsdomizil; Handelsregisteramt; HRegV; Aufforderung; Kantons; Einzelrichterin; Anmeldung; Verfügung; Domizil; Verbindung; Bundesgericht; Streitwert; Eintragung; Frist; Verwaltungsgericht; Inhaber; Einzelunternehmens; Anhaltspunkte; Schweizerischen; Handelsamtsblatt; Löschung; Domiziländerung; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Entscheide; Zivilsachen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 668Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). Aktie; Kapital; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Sacheinlage; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Kaduzierung; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Einlage; Gesellschaft; Einlagen; Beschlüsse; Sacheinlagen; Ausgabebetrag; Aktionär; Handelsregisteramt; Genehmigung; Vorinstanz; Aktienrecht; Aktienkapitals
120 II 374Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB). Bei einer gewöhnlichen Stiftung bestimmen statutarischer Zweck und örtlicher Tätigkeitsbereich das für die Aufsicht zuständige Gemeinwesen (E. 3). Eine gewöhnliche Stiftung bedarf zu ihrer Errichtung keiner behördlichen Genehmigung und muss bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in das Handelsregister eingetragen werden. Eine staatliche Mitwirkung im Errichtungsstadium ist nur in engen Grenzen möglich und folgt dem Grundsatz, die Stiftung dem Stifterwillen gemäss zu erhalten (E. 4). Stiftung; Aufsicht; Handelsregister; Kommentar; Eintrag; RIEMER; Berner; Eintragung; Aufsichtsbehörde; Errichtung; Stiftungen; Recht; Zweck; Verfügung; Gemeinwesen; Sinne; Gemeinwesens; Befugnis; Stiftungsaufsicht; Organisation; HRegV; Verfügungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5057/2018Handelsregister- und FirmenrechtQuot;; Firmen; Handelsregister; Quot;immo; Vorinstanz; Firma; Recht; Handelsregisteramt; Identität; Eintrag; Eintragung; HRegV; Weisung; Genehmigung; GmbHquot;; Verfügung; Aussprache; Zeichen; Ziffer; Kantons; Tagesregister; AGquot;; Nfolge; Beurteilung; Parteien; Schwyz; Tagesregistereintrag; Bundesverwaltungsgericht; Sinne
B-633/2013Handelsregister- und FirmenrechtQuot;; Vorinstanz; Handelsregister; Verein; Recht; Bibliothek; Weisung; Pestalozzi; Bundes; Täuschung; Vereins; Verfügung; Eintrag; Weisungen; Eintragung; Firmen; Prüfung; Rechtsform; HRegV; Familienname; Bundesverwaltungsgericht; Pestalozzi-Bibliothek; Urteil; Quot;Pestalozzi; Beschwerdeführers; Täuschungsgefahr; Handelsregisteramt; Sinne; Zürichquot;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MartiBasler Art.9402016
MartiBasler Art.9402012