Zollgesetz (ZG) Art. 94

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 94 ZG vom 2023

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Art. 94 2. Kapitel: Aufgaben Zollrechtliche Aufgaben

Das BAZG vollzieht die Zollgesetzgebung sowie die völkerrechtlichen Verträge, deren Vollzug dem BAZG obliegt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 94 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2016/1078-Appel; érêt; époux; Appelant; épens; Intérêt; érieur; Intimée; également; éciation; épouse; Action; Kosovo; Suisse; édéral; Lappel; ésence; Appréciation; Message; Aucun; Enfant; écisé
VDHC/2015/597-état; Appel; évrier; écision; ésident; Direction; Brésil; énom; ésilien; Suisse; Président; Autorité; Arrondissement; éminin; édéral; ésenté; étant; Appelante; ésentée; Lappel; éposé; Objet; étranger

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Kommentar; LIVER; Eintrag; Fläche; Liegenschaft; Eigentum; SCHMID; Begründung; Teilung; Zivilgesetzbuch; Bestimmungen; Sachen; Zürcher; Hinweis; Aufteilung; Abänderung; Baurechtsparzelle
121 III 97Art. 963 ff. ZGB und Art. 20 GBV; Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch. Die Voraussetzungen, unter denen Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefe und Eigentümer- oder Inhabergülten in das Grundbuch eingetragen werden, sind durch das Zivilgesetzbuch abschliessend geregelt. Bezüglich solcher Schuldbriefe und Gülten kann der Bundesrat den kantonalen Gesetzgeber weder ermächtigen, für deren Errichtung die öffentliche Beurkundung vorzuschreiben, noch ihm die Befugnis einräumen, deren Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch ausschliesslich der kantonalen Urkundsperson vorzubehalten (E. 2-4). Grundbuch; Inhaber; Eigentümer; Inhabers; Inhaberschuldbrief; Recht; Anmeldung; Inhaberschuldbriefe; Eintragung; Eigentümeroder; Beurkundung; Errichtung; Kommentar; Schuldbrief; Inhaberschuldbriefes; Berne; Gült; Inhabergült; Grundpfand; Zivilgesetzbuch; Urkundsperson; Grundbuchamt; Eigentümers; Vertrag; Kanton; Schuldbriefe; Ausweis; Berner; DESCHENAUX

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1738/2016Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Polen; Dublin-III-VO; Schweiz; Wegweisung; Mitgliedstaat; Zuständigkeit; Familie; Akten; Beziehung; Recht; Verfahren; Antrag; Asylgesuch; Verfügung; Staat; Bundesverwaltungsgericht; Visum; Sinne; Wegweisungsverfahren; Prüfung; Antrags; Partner; Europäische; Familien; Vorinstanz; Verordnung; Überstellung