CPP Art. 94 - Restituzione

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 94 CPP dal 2024

Art. 94 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 94 Restituzione

1 La parte che, non avendo osservato un termine, ha subìto un pregiudizio giuridico importante e irrimediabile può chiederne la restituzione; a tal fine deve render verosimile di non avere colpa dell’inosservanza.

2 L’istanza di restituzione va motivata e presentata per scritto entro 30 giorni dalla cessazione del motivo dell’inosservanza all’autorit presso cui avrebbe dovuto essere compiuto l’atto procedurale omesso. Entro lo stesso termine occorre compiere l’atto omesso.

3 L’istanza di restituzione ha effetto sospensivo soltanto se l’autorit competente lo accorda.

4 Sull’istanza di restituzione decide l’autorit penale in procedura scritta.

5 I capoversi 1–4 si applicano per analogia alla mancata comparizione alle udienze. Se la restituzione è concessa, chi dirige il procedimento fissa una nuova udienza. Sono fatte salve le disposizioni sulla procedura contumaciale.


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Art. 94 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR220008Verletzung der VerkehrsregelnRevision; Befehl; Gesuch; Revisionsgesuch; Befehle; Gesuchsteller; Einsprache; Stadt; Gericht; Entscheid; Verfahren; Bundesgericht; Stadtrichteramt; Statthalteramt; Dielsdorf; Rechtsmittel; Tatsache; Sachen; Verfahren; Tatsachen; Person; Fahrzeug; Frist; Beschuldigte; Revisionsgr; Zeitpunkt; önnen
ZHUE220102NichtanhandnahmeAnzeige; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Frist; Sachverhalt; Nichtanhandnahme; Recht; Beschwerdegegner; Anforderungen; -Sihl; Kantons; Zürich-Sihl; Akten; Urteil; Bundesgericht; Verfahren; Anzeige; Person; Voraussetzung; Fristwiederherstellung; Behörden; Behandlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2024.6-Einsprache; Befehl; Frist; Wiederherstellung; Thal-Gäu; Gültigkeit; Gericht; Urteil; Verfahren; Beschwerdekammer; Amtsgerichtspräsident; Eingabe; Verfahrens; Obergericht; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Person; Einsprachefrist; Obergerichts; Vertretung; Akten; Schweizerische; Beurteilung; Urteils; Entscheid; Gültigkeitsprüfung
SOSTREV.2022.2-Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Revision; Gesuchstellers; Polizei; Hausdurchsuchung; Staatsanwaltschaft; Solothurn; Befehl; Revisionsgesuch; Kanton; Verfügung; Cannabis; Entscheid; Verteidigung; Verfahren; Verkehrskontrolle; Einsprache; Rechtsmittel; Gericht; Betreibungsamt; Frist; Polizisten; üsse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 284 (6B_294/2016)Art. 94 und 130 StPO; Wiederherstellung einer aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers des notwendigen Verteidigers verpassten Frist. Eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO rechtfertigt (E. 1). In Fällen notwendiger Verteidigung kann jedoch das Recht der beschuldigten Person auf eine konkrete und wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 2 BV ausnahmsweise der Zurechnung des schwerwiegenden Fehlers des Verteidigers entgegenstehen. Ausnahmefall vorliegend bejaht, da der beschuldigten Person aus der Säumnis - die Berufungserklärung wurde einen Tag nach Fristablauf eingereicht - ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (E. 2). élai; éfense; Appel; être; énal; éclaration; Avocat; énale; été; éfenseur; Tribunal; était; édure; éjudice; écité; ément; CourEDH; écembre; Office; Espèce; LStup; éré; édéral; égal; êchement; Accusé; érie; Ministère; Arrondissement; Côte
142 IV 201 (6B_175/2016)Strafbefehl; fiktive Zustellung (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO). Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Eine Wiederherstellung zufolge versäumter Fristen fällt ausser Betracht. Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt sich erst, wenn die Frist versäumt wurde. Dies kann nur der Fall sein, wenn der Strafbefehl rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt und die Einsprachefrist versäumt wurde (E. 2). Einsprache; Befehl; Staatsanwaltschaft; Wiederherstellung; Frist; Basel-Stadt; Kantons; Gericht; Urteil; Zustellung; Fristen; Gericht; Entscheid; Verfahren; Gültigkeit; Einsprachefrist; Urteile; Abteilung; Abholungseinladung; Wiederherstellungsgesuch; Beweis; Wiederherstellungsverfahren; Befehls; Briefkasten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2024.26, BP.2024.19Berufung; Kammer; Berufungsanmeldung; Bundes; Urteil; Gericht; Verfahren; Berufungsgericht; Berufungskammer; Eingabe; Gültigkeit; Urteils; Bundesgericht; Parteien; Einzelrichter; Frist; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Rechtsmittel; Beschluss; Entscheid; Befehl; Zimmerlin
SN.2022.16Einsprache; Bundes; Frist; Befehl; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Person; Schweizerische; Behörde; Empfang; Wiederherstellung; Verfügung; Gültigkeit; Einsprachefrist; Schweizerischen; Bundesstrafgerichts; Einzelrichterin; Empfangsbestätigung; Rückschein; Eingabe; Kommentar; Zustellung; Fristen; Tribunal; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020
Rey, Schmid, SchweizerPraxis éd.2018