Legge federale su l’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (LAVS) Art. 94

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAVS:



Art. 94 LAVS dal 2024

Art. 94 Legge federale su l’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (LAVS) drucken

Art. 94 (1)

(1) Abrogato dall’all. n. 7 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, con effetto dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 Ia 264Berufliche Vorsorge; steuerrechtliche Behandlung von Einkaufsbeiträgen; Frage des zulässigen Rechtsmittels. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig, wenn öffentliches Recht des Bundes die Grundlage bildet, auf die sich die Verfügung stützt oder stützen sollte (E. 2). Die steuerrechtlichen Vorschriften von Art. 80-84 BVG sind Steuerharmonisierungsbestimmungen. Die Verletzung dieser Vorschriften ist im Bereich der kantonalen Steuern mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 ÜbBest.BV geltend zu machen (E. 3). Die Verweigerung des Abzugs (Art. 81 Abs. 2 BVG) von Beiträgen zum Einkauf früherer Beitragsjahre in ein vor dem 1. Januar 1985 begründetes Vorsorgeverhältnis der 2. Säule für Angehörige der Eintrittsgeneration, deren Anspruch auf Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 entsteht, verletzt Bundesrecht nicht (E. 4). Bundes; Vorsorge; Beiträge; Kanton; Recht; Kantone; Verwaltungsgericht; Vorschrift; Vorschriften; Steuern; Abzug; Steuergesetz; Verfügung; Einkauf; Verwaltungsgerichts; Grundsatz; Säule; Leistungen; Vorsorgeeinrichtung; Bundesrecht; Gemeinde; Bundesgesetz; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verletzung; Einkommen; Bundesgericht; Verfügungen; ützen